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  • · Nachricht · Terminsgebühr

    Wann sind Verfahren erst in der Hauptverhandlung verbunden?

    | Dem Pflichtverteidiger steht auch für drei hinzuverbundene Verfahren jeweils eine Terminsgebühr nach Nrn. 4108, 4109 VV RVG zu, wenn in jedem noch selbstständigen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (LG Kiel 21.6.23, 2 Qs 41/23, Abruf-Nr. 237795 ). |

     

    Die Verbindung der drei Verfahren zum führenden Verfahren ist hier erst in der Hauptverhandlung wirksam erfolgt. Zwar hatte der Amtsrichter den Verbindungsbeschluss hinsichtlich der drei Verfahren bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verfasst, unterzeichnet und mutmaßlich zu den Akten genommen. Dies ist aber nur ein „aktenmäßiger Erlass“. Ergangen ist eine Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung grundsätzlich erst, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat, unabänderlich ist. Demnach ist der außerhalb der Hauptverhandlung gefasste Verbindungsbeschluss erst mit der Verkündung in der Hauptverhandlung wirksam.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 49856668