Das VG Arnsberg weist in einer Entscheidung vom 16.4.15 (5 K 482/14, Abruf-Nr. 144682 ) darauf hin, dass die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen haben. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern bzw. die steuerlichen Nebenleistungen aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 Abs. 1 AO).
Zu den Kriterien, aufgrund derer von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden kann, die Anlass für eine Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG gibt (FG Berlin-Brandenburg 14.1.15, 7 K 7250/13, ...
Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der ...
Private Steuerstraftat des Geschäftsführers begründet Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmens (VG Berlin 20.1.15, 4 L 386.14).
Wegen der Abhängigkeit der Haftung von der ihr zugrunde liegenden Steuerschuld kann ein Haftungsanspruch nur entstehen, wenn und soweit die Steuerschuld entstanden ist. Dabei erfordert der Grundsatz der Akzessorietät ...
Bei der Ausübung des Erschließungsermessens, d.h. bei der Frage, ob ein Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen ist, ist die Ermessensausübung dahingehend vorgeprägt, dass es im Regelfall billig und gerecht ist, ...
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Ein sehr zügig – drei Monate nach Fälligkeit der Steuerschulden – gestellter Antrag Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich. Entscheidend ist, ob noch erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen (FG Hamburg 13.6.14, 6 V 76/14, Abruf-Nr. 142685 ).