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  • · Fachbeitrag · Steuerhaftung

    Nachfolgehaftung nach § 25 HGB

    von Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    Wesentliche Voraussetzung für eine Nachfolgehaftung gemäß § 25 HGB ist - neben der Geschäftsfortführung - die Fortführung der bisherigen Firma. Entscheidendes Merkmal einer Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber im Rechtsverkehr zu individualisieren. Eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma (BFH 20.5.14, VII R 46/13, Abruf-Nr. 142742).

     

    Sachverhalt

    Frau A betrieb als Vollkauffrau, aber ohne Eintragung ins Handelsregister, das Restaurant XYZ. Gegenüber ihrem Steuerberater, dem FA, dem Gewerbeamt, der Brauerei und der Verpächterin trat Frau A unter ihrem Namen auf. Die Lieferanten adressierten ihre Rechnungen an „Ausleändisches Restaurant XYZ Inh. A“ oder auch „XYZ A X-Land Restaurant“.

     

    Mit Gesellschaftsvertrag vom 8.4.08 wurde die Klägerin K gegründet und am 15.10.08 mit der Firma „B-Speise-GmbH“ ins Handelsregister eingetragen. Alleingesellschafter und Geschäftsführer war Herr B. Mit Vertrag vom 20.4.08 pachtete dieser die Räumlichkeiten des Restaurants samt Inventar und verpachtete sie am 25.4.08 an die K weiter. Mit Kaufvertrag vom 31.7.08 erwarb die K, vertreten durch den Geschäftsführer B, von Frau A Inventar, Vorräte etc. Die K beschäftigte ab August 2008 - mit einer Ausnahme - alle vorhandenen Angestellten weiter, so auch Frau A. Ein Hinweis auf die Firma „B-Speise-GmbH“ fand sich in der Werbung und auf den Speisekarten nicht.

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