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  • · Fachbeitrag · Geldwäsche

    Bei „Love“ und Geldwäscherisiko ist für den Steuerberater Vorsicht geboten

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    Vorsicht, wenn für einen Dritten Gelder von Unbekannten entgegengenommen – hier durch einen Steuerberater – und weitergereicht werden. Das Gericht wird merkwürdige bzw. auffällige Indizien würdigen müssen, wie das OLG Karlsruhe.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger (K) verlangt von dem Beklagten (B), einem Steuerberater, Rückzahlung der Beträge, die K auf das Konto des B überwiesen hat. K war Opfer eines sog. „Love-Scammings“, infolgedessen er vier Überweisungen an den B i. H. v. 54.625 EUR tätigte. B leitete die Zahlungen jeweils – mit Ausnahme von 20 EUR – an einen Herrn N weiter. Das LG hat verurteilt, 20 EUR zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des K, der weiterhin die Rückzahlung sämtlicher Beträge begehrt.

     

    Entscheidungsgründe

    Es ist beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (OLG Karlsruhe 21.1.25, 13 U 146/24, Abruf-Nr. 250496). Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass das Rechtsmittel offensichtlich erfolglos ist. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weder die Fortbildung des Rechts noch eine einheitliche Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.