· Fachbeitrag · Vermögensarrest
Vermögensarrest nach Steuerhinterziehung: Es bedarf eines Sicherungsbedürfnisses
von RA Dr. Lenard Wengenroth, FAStR, Krause & Kollegen, Berlin
Ein Vermögensarrest setzt (weiterhin) einen Sicherungsgrund voraus und kommt daher nur in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass ohne Arrestmaßnahmen die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Das hat das OLG Hamm klargestellt.
Sachverhalt
Die Angeschuldigten P und R wurden wegen Steuerhinterziehung in acht besonders schweren Fällen angeklagt, § 369, § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 AO a. F., § 25 Abs. 2, § 53 StGB, § 14a, § 28 GewStG, § 25 GewStDV. Sie sollen durch Verlagerung von Firmensitzen zwischen dem 30.4.07 und 14.10.11 Gewerbesteuern um mindestens rund 7,8 Mio. EUR zum Nachteil der Stadt N verkürzt und Gewerbesteuerzerlegungserklärungen für 2005, 2007, 2008 und 2009 nicht abgegeben haben. Das AG erließ am 1.7.13 Durchsuchungsbeschlüsse.
P und R erstatteten Selbstanzeigen für 2006 bis 2010 bezüglich nicht deklarierter Einkünfte und Schenkungen, was zu Steuerverkürzungen von über 2.000.000 EUR führte. Sie zahlten die hinterzogenen Beträge, ohne dass Straffreiheit eintrat, da der Grenzbetrag (50.000 EUR, § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO a. F.) überschritten war. Von der Verfolgung der Taten wurde vorläufig abgesehen, § 154 Abs. 1 StPO.
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