· Kryptomessenger
BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde zu „Operation Trojan Shield“ (ANOM) nicht an

von RiAG a. D. Frank Buckow, Berlin
Im Ausland erhobene Daten sind in Deutschland (ersuchender Staat) auch verwertbar, wenn der Vollstreckungsstaat nicht bekannt ist und die Verletzung rechtsstaatliche Verstöße oder solcher gegen den Ordre public nicht ersichtlich sind. Das hat das BVerfG entschieden.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer B erhebt Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen nebst Einziehung des Wertes von Taterträgen i. H. v. 106.600 EUR. Die Feststellungen zu den Taten beruhen nahezu ausschließlich auf der Auswertung von Chat-Nachrichten der verschlüsselten ANOM-Kommunikation, die dem B zugeordnet werden konnten. Die Authentizität der Daten hatte das LG anhand der Berichte des Bundeskriminalamts über die Erhebung und Übermittlung der Daten nachgeprüft und dabei keine Anhaltspunkte für eine Verfälschung erkennen können. Die übermittelten Nachrichten und Kommunikationsinhalte befand das LG als jeweils in sich stimmig. Der B legte gegen dieses Urteil Revision ein und argumentierte mit einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der ANOM-Kommunikation. Seine Revision wurde jedoch verworfen. Zusätzlich beantragt er, den Haftbefehl bis zum Abschluss des Verfahrens per einstweiliger Anordnung auszusetzen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt den Darlegungs- und Substanziierungsvoraussetzungen der § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG nicht (BVerfG 23.9.25, 2 BvR 625/25s, Abruf-Nr. 251136).
Das faire Verfahren ist durch die Verwertung der im Ausland gewonnenen Daten nicht verletzt worden, da der ersuchende Staat (hier: Deutschland) nicht gehalten war, das deutsche Recht auf die Beweiserhebung auf dem zu achtenden Hoheitsgebiet eines anderen Staates anzuwenden. Die Grenzen finden sich in völkerrechtlichen und europäischen Mindeststandards und dem Ordre public. Dazu gehören Verfahrensfairness und Verhältnismäßigkeit.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gilt insoweit der Vertrauensgrundsatz. Dazu fehlt es an einem substanziierten Vortrag der hier nicht bekannten Beschlüsse zur Weitergabe der Daten aus der EU an das FBI und der Folgen daraus für ein rechtsstaatswidriges Verfahren der anlasslosen Massenüberwachung zumal der überwachte geschlossene Teilnehmerkreis nicht Gegenstand einer anlasslosen Massenüberwachung war. Da das FBI die Überwachung ohne Nutzung amerikanischer Telekommunikationsstrukturen durchgeführt und damit die dort geltenden Bestimmungen nicht verletzt hat, ist insoweit kein Verstoß gegen rechtsstaatliche Mindeststandards ersichtlich.
Der BGH hat durch die Nichtvorlage beim EuGH auch nicht den gesetzlichen Richter entzogen, da insoweit die einschlägigen Fragen des Art. 31 RL EEA (Unterrichtung des Mitgliedstaats, in dem sich die Zielperson der Überwachung befindet und dessen technische Hilfe nicht erforderlich ist) durch den EuGH (EuGH 30.4.24, C-670/22 –, juris) bereits geklärt ist.
Art.14 Abs. 7 S. 2 RL EEA (Rechtsbehelfe) ist nicht verletzt worden, da das Verfahren vor dem LG insgesamt fair war.
Relevanz für die Praxis
Hintergrund für das Verfahren ist folgender: Das FBI und australische Polizeibehörden entwickelten ab 2017 mithilfe eines V-Mannes ein Krypto-Handy, dass nur in kriminellen Kreisen vertrieben wurde und eine durch Verschlüsselung nicht überwachbare Chat – Kommunikation nur zwischen ANOM-Nutzern ermöglichen sollte. Tatsächlich war eine Ausleitung vor einer Verschlüsselung auf einen sog. iBot-Server, der sich in einem europäischen Land (wahrscheinlich Litauen) befand, nach dortiger gerichtlicher Anordnung, vorgesehen, von dem aus nach Speicherung ohne eigene Auswertung für das FBI eine Verschlüsselung und Weiterleitung an die Kommunikationspartner über einen Transferserver erfolgte. Die anfallenden Daten wurden vom FBI nach Auswertung jeweils an die zuständigen Behörden (darunter in Deutschland) weitergeleitet. Die Beteiligung eines Servers in der EU war notwendig geworden, da Gesetze und Gerichte in den USA (Electronic Communications Privacy Act 1986 und 4. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten) und Australien die Nutzung US-amerikanischer und australischer Server verboten. Deshalb waren Nachrichten in die oder aus den USA von der Speicherung ausgenommen.
In mehreren Entscheidungen hatte der BGH die Revisionen, die sich gegen die Verwertbarkeit von Daten als Beweismittel in Verfahren unter Nutzung der ANOM-Messenger richteten, als unbegründet verworfen (BGH 9.1.25, 1 StR 54/24, juris; 21.1.25, 1 StR 281/24, juris). Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen den letztgenannten Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen.
Angriffe mit der Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten auf die Beweisführung mit im Ausland gewonnenen Daten scheinen aus Verteidigungssicht aussichtlos zu sein, solange rechtliches Gehör im (inländischen) Strafverfahren gewährt wird.
Der Verteidigung bleibt nur der aufwändige und kostspielige Weg, des Angriffs gegen die Beweiserhebung im Ausland bei den dortigen Gerichten mit den dortigen Rechtsbehelfen (vgl. Art. 14 RL EEA) und der ernüchternden Aussicht, dass mögliche rechtswidrige Beweiserhebungen im Ausland nicht zu Beweisverwertungsverboten im Inland führen müssen.
Weiterführender Hinweis
- Buckow, Kryptomessenger: Ist das juristische Ende krimineller Kryptomessenger gekommen?, PStR 25, 187