10.01.2022 · Fachbeitrag ·
Berufsrecht
Durch die Rahmenverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen sind Sie als Physiotherapeut unter bestimmten Bedingungen grundsätzlich dazu verpflichtet, ärztlich verordnete Hausbesuche durchzuführen. Personelle und/oder wirtschaftliche Gründe können allerdings dazu führen, dass sich Ihre Praxis nur wenige oder gar keine Hausbesuche leisten kann. Damit die Krankenkasse Ihnen keinen Verstoß gegen die Rahmenvereinbarungen vorwerfen kann, müssen Sie wissen, wann Sie Hausbesuche ablehnen dürfen.
10.01.2022 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Gerade in den Wintermonaten fällt es manch einem schwer, morgens aus dem Bett zu kommen. Wenn dies jedoch wiederholt vorkommt, und eine(r) Ihrer Beschäftigten zu spät zur Arbeit erscheint, kann dies auch ...
07.01.2022 · Nachricht ·
Therapie
Patienten, die eine Total-Endoprothese (TEP) am Knie erhalten, entwickeln offenbar häufig eine Opiodabhängigkeit. Eine Physiotherapie kann helfen, diese zu verringern. Das belegt eine aktuelle Studie aus den USA.
06.01.2022 · Fachbeitrag ·
Umsatzsteuer
Von privat erteilter Schwimmunterricht fällt unter keine Steuerbefreiung nach Gemeinschaftsrecht (Europäischer Gerichtshof [EuGH] Urteil vom 21.10.2021, Az. C-373/19, Abruf-Nr. 225477 ) Es handelt sich nicht um Schul- oder Hochschulunterricht. Damit bleibt die Steuerbefreiung gemeinnützigen Anbietern von Schwimmunterricht vorbehalten.
06.01.2022 · Fachbeitrag ·
Umsatzsteuer
Physiotherapeutische Selbstzahlerleistungen sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Therapiezweck vor der Behandlung oder bei chronischen Erkrankungen spätestens nach Ablauf eines Jahres per ärztlicher Verordnung ...
05.01.2022 · Nachricht ·
Prävention
Schon frühere Studien haben den positiven Effekt von Yoga auf rezidivierende Synkopen belegt. Eine kleine (n = 55) randomisierte Studie aus Indien untermauert nun diese Erkenntnisse.
04.01.2022 · Nachricht ·
Kurzarbeitergeld
Die Coronapandemie dauert an. Daher wurden die bisherigen Erleichterungen und Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld (Kug) bis zum 31.03.2022 verlängert. Die zugrunde liegende Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung finden Sie unter Abruf-Nr. 226481, das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unter Abruf-Nr. 226483.