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  • · Fachbeitrag · Themenspezial

    Praxismarketing im Einklang mit dem (Heilmittel-) Werberecht

    | Bei der Außendarstellung der Physiopraxis steckt der Teufel oft im Detail: Nicht alles, was potenzielle Patienten und/oder Kunden auf die Praxis aufmerksam macht, ist auch erlaubt. Nicht erst seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) lauern für Praxisinhaberinnen und -inhaber zahlreiche rechtliche Gefahren. Wie Sie rechtliches Ungemach beim Außenauftritt Ihrer Praxis möglichst vermeiden, darüber wurde u. a. in diesen PP-Beiträgen berichtet. |

     

    Onlinemarketing

    • Interview: „Es bringt nichts, halbherzig ans Online-Marketing heranzugehen!“ (PP 03/2021, Seite 19)
    • Mitarbeiterposts auf der Praxiswebsite und in sozialen Medien rechtssicher einsetzen (PP 06/2018, Seite 6)

     

    Rechtsprechung zu den Themen (Heilmittel-)Werbung und Sponsoring

    • Sportsponsoring: Arztpraxis darf Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen (PP 01/2021, Seite 19)
    • Werbung mit Wirksamkeit: Therapeutin versäumt Widerspruch, Unterlassungsverfügung hat Erfolg (PP 07/2019, Seite 14)
    • Osteopathiezentrum darf nicht „DR. M.“ heißen, wenn dort stundenweise ein Zahnarzt arbeitet (PP 07/2019, Seite 15)
    • Werbung für Osteopathie: pauschale Aussagen zu Grenzen der Wirksamkeit unzureichend (PP 02/2019, Seite 18)
    • Kinesiotapes: Produktwerbung mit Wirksamkeit ohne wissenschaftlichen Beleg unzulässig (PP 12/2018, Seite 7)
    • Craniosakrale Osteopathie: Werbung mit Wirksamkeit ohne Wirkungsnachweis unzulässig (PP 11/2018, Seite 6)
    • Praxisnamen: keine Bezeichnung als Institut! (PP 05/2017, Seite 1)

     

    Direktmarketing gegenüber Patienten und Kunden

    • Datenschutz und Weihnachtskarten an Patienten: So beugen Sie Beschwerden vor (PP 12/2018, Seite 9)
    • Leserforum: Welche Folgen hat die DS-GVO für den Versand eines E-Mail-Newsletters? (PP 12/2018, Seite 10)
    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 17 | ID 47159529