01.03.2006 · Fachbeitrag ·
Kfz-Kosten in der physiotherapeutischen Praxis - Teil 2
Ein Praxis-Pkw, den Sie zu mehr als 50 Prozent beruflich nutzen, gehört zwangsläufig zum notwendigen Betriebsvermögen. Sie haben dann kein Wahlrecht - beispielsweise zum gewillkürten Betriebsvermögen zu optieren (siehe Teil 1 der Kfz-Serie, Ausgabe 2/2006, S. 9 [Grafik]). Den Privatanteil an den Kfz-Kosten können Sie in diesem Fall immer nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung schätzen. Der private Nutzungsanteil entspricht dabei im Durchschnitt 30 bis 40 Prozent der gesamten Kfz-Kosten.
01.03.2006 · Fachbeitrag ·
Praxismarketing
Eine Internet-Präsenz bringt Ihnen und Ihren Patienten Vorteile, denn sie dient der Außendarstellung der Praxis und der Information gleichermaßen. Bei der Gestaltung des Internet-Auftritts sind jedoch eine Reihe von ...
01.03.2006 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Zum 1. Januar 2006 ist das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird eine Verfassungswidrigkeit beseitigt, die das bisherige Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei ...
01.03.2006 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Im Jahr 2006 sind durch den von CDU, CSU und SPD geschlossenen Koalitionsvertrag insbesondere Änderungen im Arbeitsrecht zu erwarten. Der Physiotherapeut sollte diesbezüglich auf dem Laufenden sein, um Maßnahmen der Personalplanung zum günstigsten Zeitpunkt umzusetzen.
01.03.2006 · Fachbeitrag ·
Das Zinssystem der Banken
Die Frage nach Kreditsicherheiten führt vor dem Hintergrund des so genannten „risikogerechten Zinssystems“ der Banken zu vielen kontroversen Diskussionen zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden.
01.02.2006 · Fachbeitrag ·
Schuldrecht
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der so genannte Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu ...
01.02.2006 · Fachbeitrag ·
Banken / Steuern
Wer einen Freistellungsauftrag einreichen bzw. ändern möchte, konnte dies bisher nur schriftlich tun. Denn jeder Freistellungsauftrag muss auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erteilt werden, auf dem auch die Unterschrift des Kunden vorgesehen ist. Dieser Freistellungsauftrag konnte zwar immerhin per Fax erteilt werden. Trotzdem war dieses Prozedere gerade für Kunden von Online-Banken ein Ärgernis. Dies kann sich nun ändern, da die Erteilung oder Änderung eines Freistellungsauftrags nun online ...