Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2004 | Steueränderungen

    Steuerreformpaket 2004: Das Wichtigste im Überblick

    Die wichtigsten Nachrichten der Steuerreform: Die Steuersätze wurden gesenkt und die Gewerbesteuer für Freiberufler kommt erst einmal nicht (siehe Januar-Ausgabe Seite 1 ). Nachfolgend haben wir weitere Neuregelungen aus dem Haushaltbegleitgesetz, dem Steueränderungsgesetz und dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit zusammengestellt, die für die Praxisführung wichtig sind.

    Haushaltbegleitgesetz
    Steuersätze bei der Einkommensteuer von 2003 bis 2005
      2003 Steuerreform-
    stufe 2004
    Steuerreform-
    stufe 2005
    Grundfreibetrag * 7.235 Euro 7.664 Euro 7.664 Euro
    Eingangssteuersatz 19,9 % 16,0 % 15,0 %
    Spitzensteuersatz 48,5 % 45,0 % 42,0 %
    Beginn Spitzensteuersatz * 55.008 Euro 52.152 Euro 52.152 Euro
    *) Die angegebenen Beträge gelten für Ledige. Für Verheiratete sind jeweils
    die doppelten Beträge anzusetzen.

    Der Grenzbetrag für die eigenen Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder in Ausbildung - für die noch Kindergeld gewährt wird - beträgt in diesem Jahr 7.680 Euro.

    Investitionen und Abschreibungen

    Bei Investitionen - beispielsweise in neues Praxisinventar - ist seit diesem Jahr eine monatsgenaue Abschreibung vorzunehmen. Ausführliche Informationen erhalten Sie dazu in der März-Ausgabe, Seite 14 .

    Kürzungen bei Freibeträgen
  • Wenn Sie Ihre Praxis verkaufen wollen, so liegt der Veräußerungsfreibetrag bei 45.000 Euro (bisher 51.200 Euro). Darüber hinaus ist der Gewinn aus dem Verkauf mit 56 Prozent (bisher 50 Prozent) des durchschnittlichen Steuersatzes - mindestens jedoch 16 Prozent - zu versteuern.
  • Wenn Sie Geschäftsessen absetzen wollen, so liegt der Betriebsausgabenabzug nur noch bei 70  Prozent (bisher 80 Prozent).
  • Ihre Ersparnisse bleiben nur noch bis 1.370 Euro (bisher 1550 Euro) steuerfrei - bei Verheirateten gilt der doppelte Freibetrag.