Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2004 | Steuersparmodell

    "Gewillkürtes Betriebsvermögen" - eine Gestaltungsvariante für den Praxis-Pkw

    Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 2003  ist es Ihnen als Einnahme-Überschuss-Rechner möglich, so genanntes "gewillkürtes Betriebsvermögen" zu bilden (Az: IV R 13/03, Abruf-Nr: 032752 ). Für Ihren Zweitwagen ergeben sich dadurch neue Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen Sie die seit Jahresbeginn auf 0,30 Euro gekürzte Entfernungspauschale leicht verschmerzen können.

    Mindestens 10 Prozent betriebliche Nutzung nötig

    Wenn Sie ein Fahrzeug über 50 Prozent betrieblich nutzen, gehört es wie bisher zum notwendigen Betriebsvermögen. Wenn Sie einen Wagen zwischen 10 und 50 Prozent betrieblich nutzen, können Sie ihn bereits als gewillkürtes Betriebsvermögen  in den Praxisbetrieb übernehmen. Ihre privaten Fahrten können dann nach der Ein-Prozent-Regelung geschätzt werden.  Dabei wird monatlich ein Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung  zuzüglich Umsatzsteuer  angesetzt.

    Die Kosten für Sonderausstattungen wie Diebstahlsicherung, Klimaanlage, Navigationsgerät und Standheizung werden bei nachträglichem Einbau  erst ab dem Zeitpunkt des Einbaus zum Listenpreis hinzugerechnet. Nicht hinzurechnen können Sie den nachträglichen Einbau von Autoradio, Autotelefon und Freisprechein- richtung.

    Hinweis: Wenn Sie ein Gebrauchtfahrzeug erwerben, müssen Sie auch den Listenpreis eines Neuwagens ansetzen. Für ein geleastes Fahrzeug können Sie die Ein-Prozent-Regelung nutzen, sobald Sie das Fahrzeug zu mindestens 10 Prozent für Ihre Praxis einsetzen. 

    Da der Privatanteil an den Kfz-Kosten nach der Ein-Prozent-Regelung immer mit monatlich einem Prozent des Listenpreises versteuert wird - unabhängig vom Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung -, kann diese Schätzung bei einer geringen beruflichen Nutzung zu einer erheblichen Steuerersparnis führen.

    Steuervorteile gelten auch für den Zweitwagen

    Die Ein-Prozent-Regelung gilt grundsätzlich für jeden Pkw, den Sie als notwendiges oder als gewillkürtes Betriebsvermögen ausweisen. Allerdings muss der Wagen auch auf Ihren Namen angemeldet sein und nachweislich mindestens zu 10 Prozent für Ihre Praxis genutzt werden.