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  • 01.02.2004 | Arbeitsrecht

    Änderung vertraglicher Nebenabreden

    Änderungskündigungen sind zuweilen notwendig, um vertragliche Nebenvereinbarungen - zum Beispiel Arbeitszeit, Urlaubsanspruch etc. - anzupassen. Solche Änderungskündigungen unterliegen jedoch nicht den gleichen strengen Maßstäben wie Änderungskündigungen, die das Arbeitsentgeld anbelangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27. März 2003 entschieden (Az: 2 AZR 74/02, Abruf-Nr: 032806 ).

    Nach Ansicht des Gerichts kann eine Änderungskündigung ausgesprochen werden, wenn Ihnen als Arbeitgeber wegen geänderter Umstände nicht zugemutet werden kann, dass Sie an der bisherigen Vereinbarung festhalten. Das gilt auch, wenn die Vereinbarung einen gewissen Entgeltbezug aufweist, zum Beispiel bei Fahrtkostenzuschüssen oder der Überstundenvergütung.

    Tipp: Vereinbaren Sie bei Nebenabreden generell ein Widerrufsrecht! Folgende Formulierung ist möglich:

    Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, den/die ................ (Art der Leistung) zu widerrufen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 13 | ID 99324