09.09.2016 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Ein Arbeitgeber, der per Facebook von einem Mitarbeiter mit dem Ausdruck „fettes Schwein“ beleidigt wird, darf nicht in jedem Fall die fristlose Kündigung aussprechen. Ggf. kann auch eine Abmahnung ausreichend sein. Daher sind nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch immer die Gesamtumstände abzuwägen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg am 22. Juni 2016 entschieden (Az. 4 Sa 5/16, Abruf-Nr. 187598).
09.09.2016 · Fachbeitrag ·
Rentenversicherungspflicht
Auch Physiotherapeuten unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Mit diesem Urteil vom 25. April 2016 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die bestehende Rechtsprechung in dieser Frage bestätigt und die ...
08.09.2016 · Fachbeitrag ·
Urlaubsabgeltung
Wenn der Urlaub eines Mitarbeiters wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, hat der Arbeitgeber hat den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers abzugelten. Im Klartext: Der Arbeitnehmer geht ...
17.08.2016 · Fachbeitrag ·
Vergütung
Für eine erbrachte Behandlungsleistung erhalten Sie als Therapeut eine Vergütung – entweder von der Krankenkasse des Patienten oder vom Patienten selbst. Für eine ausfallende Behandlung erhalten Sie grundsätzlich erst einmal nichts – es sei denn, Sie holen den Behandlungstermin (und damit auch den Umsatz) nach oder Sie verlangen als Schadenersatz ein Ausfallhonorar. In welchen Fällen Sie ein Ausfallhonorar fordern, auf welche Rechtsgrundlagen Sie sich stützen und wie Sie Ihre Beweislast reduzieren ...
12.08.2016 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Wenn ein Mitarbeiter ein Zwischenzeugnis oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis verlangt, weiß der Praxisinhaber oft nicht, welche Formulierungen zulässig sind. Häufige Streitpunkte sind etwa ...
03.08.2016 · Fachbeitrag ·
Aktuelle Rechtsprechung
Wer als Arbeitgeber plant, eine Stelle zu befristen, sollte dies gleich in den Arbeitsvertrag schreiben und sich unterzeichnen lassen. Mündliche Befristungen sind unwirksam. Wird der Arbeitsvertrag nachträglich ...
12.07.2016 · Fachbeitrag ·
Wettbewerbsrecht
Die Bewerbung einer Magnetfeldtherapie ist unlauter und unzulässig, wenn der damit Werbende die therapeutische Wirksamkeit nicht glaubhaft machen kann. Rechtsgrundlage dafür sind §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 3 S. 2 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Daran ändert auch der Hinweis „Auch wenn die Wirkung bisher noch nicht wissenschaftlich bestätigt ist“ nichts. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 20. Januar 2016 entschieden (Az. 9 U 1181/15).