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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Therapiezeitverlängerung bei GKV-Versicherten: Was ist rechtlich machbar?

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Patienten und Therapeuten sind sich in vielen Fällen einig, dass die verordnete Therapiezeit pro Behandlungstermin zu kurz bemessen ist. Vor diesem Hintergrund fragen nicht nur die Patienten nach einer Verlängerung der Therapiezeit. Auch Therapeuten überlegen, ob sie den gesetzlich versicherten Patienten grundsätzlich anbieten dürfen, die Therapiezeit - gegen entsprechende Bezahlung - zu verlängern. Was spricht dagegen? |

    Hintergrund: Die Rahmenverträge

    Die Rahmenverträge in Verbindung mit der Heilmittelrichtlinie und dem Heilmittelkatalog geben bestimmte Regelbehandlungszeiten vor. Zur Einhaltung der Rahmenverträge haben Sie sich bei Ihrer Zulassung verpflichtet. Sie dürfen daher die im Heilmittelkatalog vorgesehene Regelbehandlungszeit einhalten, um innerhalb dieser Zeit die ärztlich verordnete Therapie vollständig zu erbringen, ohne dass Sie eine Zuzahlung verlangen können. Sie dürfen die vorgesehene Regelbehandlungszeit auch nicht unterschreiten. Sie müssen bis zum Maximum des vorgesehenen Richtwerts behandeln, ohne vom Patienten eine Zuzahlung - unabhängig von deren Höhe - verlangen zu können.

    Das Sachleistungsprinzip

    In den gesetzlichen Krankenversicherungen versicherte Patienten schließen (genauso wie privat Versicherte) mit Ihnen als Therapeut einen Behandlungsvertrag. Hierbei besteht allerdings die Besonderheit, dass Sie als Therapeut die erbrachte Leistung direkt mit der für den Patienten zuständigen gesetzlichen Krankenkasse abrechnen. Das heißt: