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  • · Fachbeitrag · Urheberrecht

    Keine GEMA-Pflicht für Wartezimmer-Musik!

    von Rechtsanwalt Tim Hesse, Dortmund (www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts darstellt ( Urteil vom 18.6.2015, Az. I ZR 14/14 ). Infolgedessen sind auch Therapeuten grundsätzlich nicht verpflichtet, für die (in Hörfunksendungen eingebundene) Wartezimmer-Musik eine Vergütung an die GEMA zu entrichten. |

     

    Der Fall

    Die GEMA nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Verlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Tonkunstwerken (mit oder ohne Text) wahr. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine Praxis, in deren Wartebereich Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen werden. Im Jahr 2003 schloss die GEMA mit ihm einen Lizenzvertrag, mit dem sie ihm das Recht zur Wiedergabe der Sendungen gegen Vergütung einräumte. Diesen Vertrag kündigte der Zahnarzt fristlos mit der Begründung, die abgespielte Musik stelle nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. März 2012 (Az. C-135/10) keine vergütungspflichtige Wiedergabe dar. Auf die Klage der GEMA hin wurde er zur Teilzahlung verurteilt; die Vertragskündigung aber hielten die Gerichte für wirksam.

     

    Hinweis | Auch PP hat seinerzeit empfohlen, einen bestehenden GEMA-Vertrag mit der genannten Begründung zu kündigen (PP 07/2012, Seite 13).