Die bestehende Konsultationsvereinbarung für leitende Angestellte zu Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz wurde bis zum 31.12.27 verlängert. Sie sollte ursprünglich zum Jahresende 2025 auslaufen. Damit bleibt die bisherige Regelung weiterhin gültig und schafft Rechtssicherheit bis Ende 2027
(BMF 16.10.25, IV B 2 - S 1301-CHE/01452/001/074, BStBl I 25, 1771).
Die ursprünglich für das Jahr 2023 geplante Einführung der E-Rechnungspflicht in Polen wurde zweimal verschoben. Jetzt wird ab dem 1.2.26 die verpflichtende Nutzung des E-Rechnungssystems (KSeF) eingeführt.
Die Familienkasse muss das Kindergeld für ein in Deutschland lebendes Kind in voller Höhe auszahlen, wenn sie keine Auskunft der ausländischen Verbindungsstelle darüber erhält, ob für das Kind Ansprüche auf ...
E-Mails können Handels- und Geschäftsbriefe i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AO sein, die der Aufbewahrungspflicht unterliegen und von der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung angefordert werden ...
Unternehmen haften nicht für die Umsatzsteuer, wenn in der Rechnung gegenüber Endverbrauchern die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wurde. Mit dieser Feststellung präzisiert der EuGH seine bisherige Rechtsprechung und ...
Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der in § 20 Abs. 2 AStG geregelte Übergang von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (sog. Switch-over-Klausel) bei bestimmten Einkünften aus ausländischen ...
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Ein in Deutschland beschränkt Steuerpflichtiger kann mit seinen inländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 1 Abs. 4 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG auf Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG veranlagt werden. In diesem Fall ist auf die ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG anzuwenden (FG Hamburg 22.4.25, 6 K 39/23).