· Fachbeitrag · Abkommensrecht
Der BFH konkretisiert die Voraussetzungen für eine abkommensrechtliche Betriebsstätte
von Dipl.-Finw (FH), Dipl.-Jurist Stefan Wolff, Bochum
| Im Mai wurden zwei BFH-Entscheidungen zu den Voraussetzungen des abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriffs veröffentlicht. Die Entscheidungen betreffen ein Taxiunternehmen ( BFH 18.12.24, I R 47/21, DStR 25, 1013) sowie einen Goldhandel ( BFH 18.12.24, I R 39/21, DStR 25, 1019). Die Entscheidungsgründe haben teils den Charakter von Abkommens- bzw. Gesetzeskonkretisierungen. Diese können künftig in vergleichbaren Fällen als Argumentationsrichtlinien hilfreich sein. Da sich Gerichtsentscheidungen als Einzelfallentscheidungen jedoch selten „1 : 1“ auf andere Fälle übertragen lassen, gibt der Beitrag auch Hilfestellung für die nötige Kontextualisierung der ausgewerteten Entscheidungsgründe. |
1. „Verwurzelung“ des Taxiunternehmens im Ausland führt zur abkommensrechtlichen Betriebsstätte
1.1 Sachverhalt (I R 47/21)
Die Beteiligten stritten über das Vorliegen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte eines Taxiunternehmens in den Jahren 2009 und 2010. Die inländischen Eheleute betrieben seit dem Jahr 2003 ein Taxiunternehmen. Das Unternehmen war im schweizerischen Handelsregister eingetragen und der übliche Personenbeförderungsverkehr fand in der Schweiz statt. Als Fahrer waren in den Streitjahren vier bzw. fünf Mitarbeiter angestellt. In der Gewerbeanmeldung war als Geschäftssitz der Ort einer sog. Taxizentrale im entsprechenden Kanton der Schweiz eingetragen. Diese Taxizentrale war als Zusammenschluss selbstständiger Taxihalter mit eigens entworfenen Nutzungsbedingungen organisiert. In den auch als „Funkzentrale“ bezeichneten Räumlichkeiten wickelte das Unternehmen alle Fahraufträge ab.
Auch in den betroffenen Jahren 2009 und 2010 hatten die Eheleute ‒ als Mitglied der Taxizentrale ‒ jederzeit Zugang zu dem Gebäude, welches insbesondere über einen Büroraum sowie einen gesonderten Raum für die von der Taxizentrale beschäftigten Leitstellen-Mitarbeiter verfügte. Als Inventar existierten insgesamt drei jeweils mit PC und Telefon ausgestattete Schreibtische, von denen einer im Wesentlichen ein- bis zweimal pro Woche von den Eheleuten für Telefonate, Abwicklungen von Rechnungen sowie sämtliche weitere Vorarbeiten der Buchführung genutzt wurde. Die Vorarbeiten bezogen sich auch auf die schweizerischen Steuererklärungen, die anschließend von einer schweizerischen Steuerberatungsgesellschaft erstellt wurden.
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