· Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel
Lieferungen nach Nordirland: Neuer § 30 UStG regelt die Prüfung der USt-IdNr.
von Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Weimann, FIFU ‒ Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf
| Die Prüfung der Kunden-USt-IdNr. im Regelfall hatten wir bereits vorgestellt (s. PIStB 22, 36 ). Aber insbesondere erstmalige Lieferungen nach Nordirland stellen deutsche Unternehmer vor besondere Probleme. Denn seit dem Brexit ist Nordirland als Teil des Vereinigten Königreichs Großbritannien ein Drittland. Trotzdem tritt der Kunde unter seiner USt-IdNr. auf und möchte umsatzsteuerfrei beliefert werden. Eine Bestätigungsabfrage für die USt-IdNr. beim BZSt schlägt fehl. Der Gesetzgeber hilft seit dem 6.12.24 mit dem neuen § 30 UStG. |
1. Der wesentliche Regelungsgehalt
Die Neuregelung stellt insbesondere klar, dass es sich bei der Erteilung der USt-IdNr. mit dem Präfix „XI“ durch das Vereinigte Königreich Großbritannien für in Nordirland für umsatzsteuerliche Zwecke erfasste Unternehmer „um eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr.“ handelt, wie sie in § 1, § 3, § 3d, § 5, § 6a, § 6b, § 18e und § 25b UStG verlangt wird.
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