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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Lieferungen nach Nordirland: Neuer § 30 UStG regelt die Prüfung der USt-IdNr.

    von Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Weimann, FIFU ‒ Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

    | Die Prüfung der Kunden-USt-IdNr. im Regelfall hatten wir bereits vorgestellt (s. PIStB 22, 36 ). Aber insbesondere erstmalige Lieferungen nach Nordirland stellen deutsche Unternehmer vor besondere Probleme. Denn seit dem Brexit ist Nordirland als Teil des Vereinigten Königreichs Großbritannien ein Drittland. Trotzdem tritt der Kunde unter seiner USt-IdNr. auf und möchte umsatzsteuerfrei beliefert werden. Eine Bestätigungsabfrage für die USt-IdNr. beim BZSt schlägt fehl. Der Gesetzgeber hilft seit dem 6.12.24 mit dem neuen § 30 UStG. |

    1. Der wesentliche Regelungsgehalt

    Die Neuregelung stellt insbesondere klar, dass es sich bei der Erteilung der USt-IdNr. mit dem Präfix „XI“ durch das Vereinigte Königreich Großbritannien für in Nordirland für umsatzsteuerliche Zwecke erfasste Unternehmer „um eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr.“ handelt, wie sie in § 1, § 3, § 3d, § 5, § 6a, § 6b, § 18e und § 25b UStG verlangt wird.

     

    • § 30 Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
    • (1) Für nach dem 31.12.20 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird das Gebiet Nordirlands wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt.
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    • (2) Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix „XI“ gilt als eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
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    • (3) Eine durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erteilte individuelle Identifikationsnummer gilt im Sinne dieses Gesetzes als von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Identifikationsnummer.