· Fachbeitrag · Außensteuerrecht
Zurechnungsbesteuerung für Stiftungen nach dem AStG europarechtswidrig
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Der BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich nicht nur Familienstiftungen mit Sitz in der EU bzw. im EWR auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können, sondern auch Familienstiftungen mit Sitz in Drittländern ( BFH 3.12.24, IX R 32/22, BB 25, 981). |
Sachverhalt
Das FA hatte das Stiftungseinkommen bzw. die Stiftungseinkünfte einer schweizerischen Familienstiftung den in Deutschland lebenden Begünstigten nach § 15 Abs. 1 AStG zugerechnet, obwohl die Stiftung keine Ausschüttungen an die Begünstigten vorgenommen hatte.
Eine Ausnahme von der Zurechnung versagte das FA nach § 15 Abs. 6 AStG, da sich Sitz und Geschäftsleitung der Stiftung in der Schweiz und damit in einem Drittland befanden. Nach dem Wortlaut seien Stiftungen in Drittländern nicht von der Ausnahmevorschrift erfasst. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren der gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten der Feststellungsbeteiligten hatte die Klage sowohl vor dem FG Hessen (13.7.22, 8 K 1466/19, DStRE 23, 1464) als auch jetzt vor dem BFH Erfolg.
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