Der Einlagewert eines Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens, der im Jahr der Einlage bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht gewinnmindernd geltend gemacht wurde und aufgrund Bestandskraft der Veranlagung auch nicht mehr geltend gemacht werden kann, mindert nicht den Gewinn aus der späteren Veräußerung des Wirtschaftsguts (gegen BFH 30.6.05, IV R 20/04, BStBl. II 05, 758). Der BFH hat nun die Frage zu klären, inwiefern die Einlage eines Wirtschaftsguts erst zum Zeitpunkt der Veräußerung ...
Führt ein Apotheker über die nach der Rechtsprechung zulässige Ermittlung der Tageseinnahmen durch Tagesendsummenbons hinaus freiwillig eine von seiner PC-Kasse erstellte Datei mit Einzelaufzeichnungen der ...
Es ist kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar, der es rechtfertigt, die gebotene Totalprognose am Ende des Prüfungszeitraums enden zu lassen, der von der Finanzverwaltung nach Zweckmäßigkeit bestimmt wird und im ...
Die Betriebserlaubnis, die dem Träger einer Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII erteilt wurde, gilt auch für Unternehmer, die von diesem Träger mit der pädagogischen Leitung dieser Einrichtung beauftragt wurden (BMF 8.7.13, IV D 3 - S 7183/11/10001).
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer ...
Das im Mai vom ZI (Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland) veröf-fentlichte Praxis-Panel 2011 beleuchtet die wirtschaftliche Situation und die Rahmenbedin-gungen in der vertragsärztlichen ...
Minijobs sind bei Arbeitgebern beliebt – aber sozialversicherungsrechtlich fehleranfällig. Die Sonderausgabe von LGP Löhne und Gehälter professionell zeigt, was Arbeitgeber beachten müssen. Mit direkt nutzbarem Muster für einen 603-Euro-Arbeitsvertrag.
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Wird ein falscher Bilanzansatz von einer GbR nach Realteilung zu Buchwerten in die neue GbR übernommen, so ist er in der neuen GbR ergebniswirksam zu berichtigen (FG Münster 10.4.13, 13 K 521/09 F, Rev. BFH VIII R 33/13).