In dieser Episode des AStW-Podcasts tauchen Dietrich Loll und Co-Moderator Steffen Pasler erneut in aktuelle Entwicklungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht ein. Sie verweisen u. a. auf die erhöhten Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung in 2026, das Bettensteuer-Verbot in Bayern und die Pflicht zur digitalen Bereitstellung von Steuerbescheiden, die erst ab 1.1.27 gilt. Mit im Gepäck auch ein wichtiger Hinweis zu Überbrückungshilfen und der SOKA-BAU. Im Bereich Recht sind diese Woche die ...
Die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für „andere“ Versicherung wie z.B. Pflegezusatzversicherungen ist verfassungsgemäß; eine Vorlage an das BVerfG ist nicht erforderlich (BFH 24.7.
Gegenüber mehreren Antragstellern darf nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird (BFH 3.7.
Dietrich Loll und Co-Moderator Steffen Pasler stellen in der neuen AStW-Podcast-Episode wieder aktuelle Entwicklungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht vor und warnen gleich als erstes vor Betrugsversuchen, die sich immer wieder als behördliche Schreiben tarnen. Des weiteren geben sie Updates zu verschiedenen Gesetzesanpassungen, wie u. a. beim Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung sowie dem Aktivrentengesetz. Zudem weisen sie auf den Wechsel vom Zustimmungs- zum ...
Arbeitnehmer, die das für die Regelaltersrente nach dem SGB VI erforderliche Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) Dies gilt auch für die ...
Die bayerische Verwaltungspraxis der Nichtberücksichtigung von Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses ist von der Rechtsprechung wiederholt als rechtmäßig bestätigt worden. Diese ...
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Gemäß § 32 Abs. 1 der ärztlichen Berufsordnungen ist es Ärzten nicht gestattet, im Zusammenhang mit der Berufsausübung von Patienten oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn der Wert des Geschenks oder anderweitigen Vorteils nicht geringfügig ist bzw. hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Die Grenzen dieser Regelung sind immer wieder ...