Die für Schulungs- bzw. Berufsbildungsleistungen geltende Umsatz-steuerbefreiung erfordert gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG regelmäßig eine Landesbehördenbescheinigung, der nach bisheriger Rechtsprechung die Wirkung eines Grundlagenlagenbescheides i.S. von § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zukam. Wie der BFH (21.02.13, V R 27/11) nun allerdings klargestellt hat, ist die Korrekturfolge solcher ressortfremder Grundlagenbescheide auf noch nicht festsetzungsverjährte Umsatzsteuerfestsetzungen beschränkt.
Ärztezentren entstehen oft in eigens dafür errichteten oder wesentlich umgestalteten Gebäuden. Die Beteiligten realisieren schnell (wenn sie es nicht ohnehin schon wissen), dass die Planung und Durchführung eines ...
Das im Mai vom ZI (Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland) veröffentlichte Praxis-Panel 2011 beleuchtet die wirtschaftliche Situation und die Rahmenbedingungen in der vertragsärztlichen ...
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des großen Senats BFH (21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10, 672) kommt eine Aufteilung nur dann in Betracht, wenn ein geeigneter Schätzungsmaßstab vorliegt. Greifen die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge dagegen so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, dann kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (FG Münster 26.4.13, 14 K 3871/11 G,F).
Das LSG Baden-Württemberg (17.4.2013, L 5 R 3755/11, nrkr.) hat die Sozialversicherungspflicht eines Honorararztes bestätigt. Es stellte ferner fest, dass Krankenhausleistungen grundsätzlich nicht im Wege freier ...
Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn dem Steuerpflichtigen für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen ...
Minijobs sind bei Arbeitgebern beliebt – aber sozialversicherungsrechtlich fehleranfällig. Die Sonderausgabe von LGP Löhne und Gehälter professionell zeigt, was Arbeitgeber beachten müssen. Mit direkt nutzbarem Muster für einen 603-Euro-Arbeitsvertrag.
MVZ-Gestaltung: Vorsicht vor Betriebsaufspaltungen!
Ob Praxisimmobilie, Beteiligungen oder Stimmrechte: Bei der Beratung von MVZ-GmbHs droht eine der folgenreichsten steuerlichen Strukturfallen. Die Sonderausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung zeigt, wie Sie Betriebsaufspaltungsrisiken systematisch erkennen und vermeiden.
Nur noch bis zum 31.08.2026: 200 Euro Rabatt für Frühbucher sichern
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren. Bei Buchung bis zum 31.08.2026 profitieren Sie jetzt von 200 € Frühbucher-Rabatt!
Betreuungsleistungen von Berufsbetreuern sind seit dem 1.7.2013 umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt allerdings nicht für alle Tätigkeiten eines Betreuers, sondern ausschließlich für die nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) abrechenbaren Betreuungsleistungen. Alle anderen Tätigkeiten, wie z.B. Verfahrenspflegschaften, bleiben hiervon unberührt und sind deshalb bei bestehender Umsatzsteuerverpflichtung des Einzelnen weiterhin zu versteuern.