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Bearbeitung von Fördermittelvorgängen durch einen ehemaligen Ministeriumsmitarbeiter
| Die Bearbeitung von Fördermittelvorgängen durch den ehemaligen Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft auf der Grundlage eines Werkvertrags ist eine selbstständige Tätigkeit i.S. von § 2 UStG ( BFH 14.03.12, V B 10/11 ). |
Gegen die Nichtzulassung der Revision hatte sich ein bereits pensionierter Ministeriumsmitarbeiter gewehrt, der auf der Grundlage einer als Werkvertrag bezeichneten Vereinbarung weiter für das Ministerium tätig war. Er hielt die Frage für grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob ein nur mit hoheitlichen Tätigkeiten befasster Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft oder eines Ministeriums, der nach strikter Einzelanweisung hoheitliche Aufgaben wie die Bearbeitung von Fördermittelvorgängen wahrnimmt und Fördermittelbescheide erstellt und ausfertigt, sowie im Auftrag als „Landeswettbewerbsleiter“ abzeichnet, selbstständig i.S. des § 2 UStG 1999 sein kann.
Die Frage - so der BFH - hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine (erneute) Entscheidung, weil die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob Leistungen gegen Entgelt im Rahmen einer selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit ausgeführt werden, durch die Rechtsprechung des BFH geklärt sind: Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbringt der Unternehmer, wenn zwischen ihm und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein hoheitlicher Rechtsträger als Auftraggeber auftritt und der Auftragnehmer in dessen Auftrag für einen Hoheitsbereich tätig wird, weil für Leistungen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts insoweit keine Besonderheiten gelten (z.B. BFH 2.9.10, V R 23/09).