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Steuerberater sagt Überwachung eines Rechtsgebiets zu
| Sagt der Steuerberater dem Mandanten hinsichtlich einer bestimmten steuerrechtlichen Fragestellung zu, die Entwicklung in einem bestimmten Rechtsgebiet (hier: Pflicht des selbstständigen Familienhelfers zur Entrichtung von Umsatzsteuer) zu beobachten, und hat er aufgrund dessen Anlass anzunehmen, es könnte zu einer zeitnahen Änderung einer bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kommen, ist er unter Umständen verpflichtet, auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen ergangene Steuerbescheide einzulegen oder zumindest vor Ablauf der Einspruchsfrist mit diesem Rücksprache zu halten (OLG Celle 23.2.11, 3 U 174/10 |).
In diesem Zusammenhang kann der Berater verpflichtet sein, auch Periodika internationaler Natur im Blick zu behalten. Verlässt sich der Mandant aufgrund vorhergehender Absprachen auf eine solche Handlungsweise des Steuerberaters, erlangt er die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis erst dann, wenn er erfährt, dass die erwartete Einlegung des Einspruchs unterblieben ist.