· Nachricht · Umsatzsteuerbefreiung:
Anschlussbehandlungen durch Angehörige von Gesundheitsfachberufen nur nach Verordnung
| Trägt der Patient die Kosten für eine Anschlussbehandlung selbst, dann waren die Kosten dafür bislang von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings wird diese Rechtsauffassung schon seit dem vergangenen Jahr von der Finanzverwaltung nicht mehr vertreten. Nun hat das BMF (19.6.12, IV D 3 - S 7170/10/10012 ) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG bei Leistungen von Heilpraktikern und Gesundheitsfachberufen entsprechend angepasst. |
Abschnitt 4.14.1 UStAE wird wie folgt geändert:
- In Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
- Nicht unter die Befreiung fallen Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind. Neben (Zahn-) Ärzten und Psychotherapeuten dürfen lediglich Heilpraktiker als Angehörige der Heilberufe eigenverantwortlich körperliche oder seelische Leiden behandeln. Das gilt auch für die auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkten Heilpraktiker (vgl. BVerwG 26 8.09, 3 C 19.08, BVerwGE 134, S. 345). Für Leistungen aus der Tätigkeit von Gesundheitsfachberufen kommt die Steuerbefreiung grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Verordnung bzw. einer Verordnung eines Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden (vgl. BFH 7. 7.05, V R 23/04, BStBl II, S. 904). Behandlungen durch Angehörige von Gesundheitsfachberufen im Anschluss/Nachgang einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers sind grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen, sofern für diese Anschlussbehandlungen keine neue Verordnung vorliegt
- Nach Absatz 5 wird ein neuer Absatz eingefügt:
- Als ärztliche Verordnung gilt im Allgemeinen sowohl das Kassenrezept als auch das Privatrezept; bei Rezepten von Heilpraktikern handelt es sich durchweg um Privatrezepte. Eine Behandlungsempfehlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker, z.B. bei Antritt des Aufenthalts in einem „Kur“-Hotel, gilt nicht als für die Steuerbefreiung ausreichende Verordnung.
Weiterführender Hinweis
Quelle: ID 34264700