· Nachricht · Ertragsteuern
Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke bei ambulanter Krebstherapie
| Das FG Münster hatte entschieden, dass in einem Krankenhaus durchgeführte ambulante Chemotherapien auch insoweit nicht ertragsteuerpflichtig sind, als die zur Behandlung eingesetzten Zytostatika durch die Krankenhausapotheke zur Verfügung gestellt werden. Laut einem Erlass des FinMin Schleswig-Holstein sollen Einspruchsverfahren, in denen sich Krankenhäuser auf das anhängige Revisionsverfahren berufen, „gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes“ ruhen (FinMin Schleswig-Holstein 23.5.12, VI 309 - S 0186 - 001). |
Das FG Münster (23.2.12, 9 K 4639/10 K, G, BFH I R 31/12, Meldung vom 19.4.12) hatte in der Entscheidung die Zytostatika-Abgabe als Bestandteil der einheitlichen Krankenhausleistung „ambulante Behandlung“ angesehen und daher wie die Behandlung selbst dem Zweckbetrieb zugerechnet. Es weicht damit von der Verwaltungsauffassung ab (vgl. KSt-Kartei SH, § 5 KStG, Karte H 13.10). Bereits zuvor hatte es die Abgabe auch unter ambulanten Bedingungen als von der Umsatzsteuer befreit beurteilt (FG Münster 12.05.11, 5 K 435/09 U, Rev. BFH V R 19/11, Meldung vom 6.6.11).