In dieser Episode des AStW-Podcasts tauchen Dietrich Loll und Co-Moderator Steffen Pasler erneut in aktuelle Entwicklungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht ein. Im ersten Teil informieren sie über wichtige Updates und Anpassungen, wie u. a. die steuerliche Erfassung von Kryptowerttransaktionen, Änderungen bei der kurzfristigen Beschäftigung in der Landwirtschaft sowie das Gesetz zur Anpassung der Grundsteuer in Thüringen. Ganz besonders hingewiesen sei noch einmal auf die Einhaltung der Fristen bei ...
Die Finanzverwaltung hat ihren langjährigen Widerstand gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgegeben, nachdem sie am 5.11.25 ihren Nicht-Anwendungserlass zurückgenommen hat. Der BFH hatte bereits 2019 ...
Das FG Hamburg (27.2.25, 5 K 159/24) hat klargestellt, dass ein Antrag auf Buchwertfortführung nach § 20 Abs. 2 S. 2 und 3 UmwStG, selbst wenn er nur konkludent gestellt wurde, endgültig ist und nicht nachträglich ...
Die aktuelle Episode des AStW-Podcasts mit Dietrich Loll und Steffen Pasler fasst wieder die jüngsten Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zusammen. Die beiden sprechen u. a. über neue Gesetze und -entwürfe, wie u. a. die Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter, die Digitalisierung von Immobilienverträgen sowie der Zwangsvollstreckung. Außerdem geben sie den Hinweis, bei Jahresabschlüssen auf die Neuberechnung der latenten Steuern zu achten, die durch die Absenkung von ...
Es bestehen gegenwärtig erhebliche Zweifel, ob die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine geeignete Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich darstellt. (BFH 18.6.25, X R 19/21).
Ein Gesellschafterdarlehen, das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt wird, ist steuerlich nicht anzuerkennen, soweit die Verbindlichkeit nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO dem Gesellschafter zuzurechnen ...
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Beim unentgeltlichen Erwerb von GmbH-Anteilen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs geht das wirtschaftliche Eigentum bereits auf den Erwerber über, wenn dieser eine nicht mehr einseitig entziehbare Rechtsposition erlangt und die Chancen und Risiken der Wertentwicklung trägt; die spätere Ablösung des Nießbrauchs führt lediglich zu nachträglichen Anschaffungskosten (FG Düsseldorf 4.9.25, 9 K 2034/24 E),