· Nachricht · Verbindliche Auskunft
Mehrfache Gebühren für gleiche Auskunft unzulässig
| Gegenüber mehreren Antragstellern darf nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird (BFH 3.7.25, IV R 6/23). |
Sachverhalt
Acht Personen waren teils unmittelbar und teils mittelbar an einer Holdinggesellschaft beteiligt. Wegen einer geplanten Umstrukturierungsmaßnahme beantragten alle acht Beteiligten gemeinsam beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zur Klärung der Frage, ob hierdurch stille Reserven aufgedeckt würden. Das Finanzamt erteilte jeweils acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte gegenüber den Beteiligten und setzte gegenüber jedem Beteiligten eine Gebühr fest - und zwar in Höhe von je 109.736 EUR. Das war die jeweilige gesetzliche Höchstgebühr. Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie waren der Meinung, dass die Höchstgebühr nicht achtmal, sondern lediglich einmal angefallen sei. Das Finanzgericht teilte diese Auffassung. Die nachfolgende Revision des Finanzamts blieb in der Sache ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der BFH entschied, dass die Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 S. 2 AO erfüllt waren. Danach ist nur eine Gebühr zu erheben, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Das FA hatte aus Sicht der Kläger ihrem gemeinsamen Antrag, der auf die einheitliche Erteilung der verbindlichen Auskunft gerichtet gewesen sei, uneingeschränkt entsprochen. Dass es jedem Kläger einen entsprechenden Bescheid übermittelt hat, ändert nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliegt.
Relevanz für die Praxis
Die bisherige Rechtsprechung (BFH 9.3.16, I R 66/14 und I R 81/14), nach der bei mehreren Antragstellern gegenüber jedem von ihnen eine Auskunftsgebühr festzusetzen war, selbst wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen, ist überholt. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der Schaffung des § 89 Abs. 3 S. 2 AO im Jahr 2016 auf die entsprechende Rechtsprechung des BFH reagiert.
Beachten Sie | Wird ein Antrag vor Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen, kann die Gebühr immerhin etwas ermäßigt werden (§ 89 Abs. 7 S. 2 AO; BFH 4.5.22, I R 46/18).