20.11.2025 · Fachbeitrag · Corona-Soforthilfe (Bayern)
Widerruf und Rückforderung von Corona-Soforthilfe
| Die bayerische Verwaltungspraxis der Nichtberücksichtigung von Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses ist von der Rechtsprechung wiederholt als rechtmäßig bestätigt worden. Diese Bewilligungspraxis hat von Anfang an der durch den Freistaat Bayern als Zuwendungsgeber vorgegebenen Weichenstellung entsprochen, wonach Personalkosten nicht bei der Corona-Soforthilfe zu berücksichtigen waren, sondern durch die Regelung des Kurzarbeitergeldes aufgefangen werden sollten (VG Würzburg 13.1.25, W 8 K 24.641). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PFB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,90 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig