· Nachricht · Pflegezusatzversicherung
Beschränkter Sonderausgabenabzug für „andere Versicherungen“
| Die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für „andere“ Versicherung wie z.B. Pflegezusatzversicherungen ist verfassungsgemäß; eine Vorlage an das BVerfG ist nicht erforderlich (BFH 24.7.25, X R 10/20). |
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Die Kläger hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit ergäben. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben aufgrund der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Hiergegen wandten sich die Kläger und machten unter anderem geltend, dass ohne Berücksichtigung der Kosten mitunter die Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht gewahrt sei. Doch der BFH ließ sich nicht überzeugen. |
Zur Begründung führte das Gericht an: Der Gesetzgeber habe die gesetzliche Pflegeversicherungen bewusst lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet. Kosten, die nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckt sind, seien in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihrem Einkommen oder Vermögen auszubringen. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für den Gesetzgeber bestehe keine verfassungsrechtliche Pflicht, Eigenanteile steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordere lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen müsse, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansehe und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgingen. Dies sei bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall.
Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Auch Beiträge zu entsprechenden privaten Versicherungen sind abzugsfähig, soweit sie dem Niveau der gesetzlichen Pflichtversicherung entsprechen. Aufwendungen für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und andere Vorsorgeaufwendungen werden hingen - mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen - nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der zudem auch noch abgeschmolzen wird. Das heißt: Für Beiträge zur Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen gibt es nur einen geringen Höchstbetrag (1.900 EUR bzw. 2.800 EUR) - und dieser wird noch um die Beiträge zur Basisabsicherung gemindert. In vielen Fällen wirken sich die Aufwendungen für die „anderen“ Versicherungen daher kaum oder überhaupt nicht aus. AKTUELL hat der BFH die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet.
PRAXISTIPP | Um den Höchstbetrag von 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR für die „anderen“ Versicherung doch ausnutzen zu können, sollte über das Beitrags-Vorauszahlungsmodell nachgedacht werden (Herold, PFB 25, 299). |