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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht (Ärzte)

    Verbot der unerlaubten Zuwendung

    von RA Tim Hesse, Münster/Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Gemäß § 32 Abs. 1 der ärztlichen Berufsordnungen ist es Ärzten nicht gestattet, im Zusammenhang mit der Berufsausübung von Patienten oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn der Wert des Geschenks oder anderweitigen Vorteils nicht geringfügig ist bzw. hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Die Grenzen dieser Regelung sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren. |

    1. Patient macht Arzt zum Millionär

    Ein vor dem VG Berlin (27.8.25, 90 K 2/25 T) geführter Rechtsstreit betraf die „Behandlung“ eines vermögenden Studenten durch einen ärztlichen Psychotherapeuten.

     

    1.1 Arzt und Patient begründen unternehmerische Zusammenarbeit

    Arzt und Patient vereinbarten eine unternehmerische Zusammenarbeit abseits der Therapie. Der Patient gründete diverse Gesellschaften, in die er aus seinem Erbe stammende sowie neu erworbene und von ihm bezahlte Immobilien einbrachte. Dem Arzt übertrug er unentgeltlich Geschäftsanteile an verschiedenen Gesellschaften und machte ihn zum geschäftsführenden Verwalter. Insgesamt leistete der Patient Zahlungen i. H. v. mehr als 1,5 Mio. EUR an den Arzt, dessen Ehefrau und verschiedene Gesellschaften. Dann entbrannte zwischen den Beteiligten ein Rechtsstreit. Der Patient verklagte den Arzt erfolgreich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Gericht hielt das Verhalten des Behandlers im Zusammenhang mit den erfolgten Zuwendungen für besonders verwerflich. Er habe das Behandlungsverhältnis „aus eigensüchtigen Motiven“ ausgenutzt, um beträchtliche finanzielle Vorteile für sich und ihm Nahestehende zu erhalten.