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  • 21.03.2023 · Nachricht · Werkvertragsrecht

    Baustromklausel mit optionaler Abrechnung nach Verbrauch

    | Eine Baustromklausel, nach der der Auftraggeber von der Schlussrechnung 0,3 Prozent der Schlussrechnungssumme in Abzug bringen darf, benachteiligt den Auftragnehmer jedenfalls dann nicht unangemessen, wenn die Klausel die Option einer Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch enthält. Diese Auffassung vertritt das OLG Hamm. |