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  • · Fachbeitrag · VOB/B

    BGH: Ohne wirksame Einbeziehung der VOB/B keine Kündigung bei Mängeln vor der Abnahme

    | Von einem Planer kann erwartet werden, dass er den Wortlaut des BGB und der VOB/B kennt sowie die Grundzüge der BGH-Rechtsprechung. Das gilt auch nach dem ‒ die Rechtsdienstleistungen für Auftraggeber eingrenzenden ‒ BGH-Urteil zur Beratung bei Skontoabreden. Deswegen tun Sie nach wie vor gut daran, sich mit einschlägiger Rechtsprechung vertraut zu machen. Das gilt auch für Kündigungsmöglichkeiten gegenüber ausführenden Unternehmen, die mit Mängelbeseitigungsverlangen lax umgehen. So einen Fall hat jetzt der BGH entschieden. |

     

    Der Fall vor dem BGH

    Im konkreten Fall beauftragte ein Auftraggeber einen Straßen- und Tiefbauer als Subunternehmer, Arbeiten entlang einer Stadtbahntrasse durchzuführen. Die Parteien bezogen in den Vertrag die VOB/B ein. Die Auftragssumme belief sich auf ca. drei Mio. Euro. Während der Ausführung rügte der Auftraggeber mehrfach die Qualität des verbauten Betons und verlangte unter Fristsetzungen, den Mangel zu beseitigen. In späteren Mängelrügen drohte er, den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen. Der Tiefbauer beseitigte die behaupteten Mängel nicht, obwohl er sie bei laufendem Betrieb in zwei bis drei Arbeitstagen mit einem Aufwand von ca. 6.000 Euro hätte erledigen können. Nach Ablauf der letzten Frist kündigte der Auftraggeber den Bauvertrag hinsichtlich aller zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten Arbeiten. Er bezog sich auf § 4 Nr. 7 S. 3 i. V. m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 Var. 1 VOB/B.

     

    Die Entscheidung des BGH

    Der BGH hielt die Kündigung für unwirksam. Entscheidend war, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart war, sondern der Vertrag an verschiedenen Stellen davon abwich. In dem Fall sei jede Regelung der VOB/B dahingegen zu überprüfen, ob sie mit dem Recht der AGB vereinbar sei. Für § 4 Nr. 7 S. 3 i. V. m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 Var. 1 VOB/B gelte das nicht. Eine Kündigung aus wichtigem Grund setze voraus, dass der Auftragnehmer durch ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten die vertragliche Vertrauensgrundlage zum Auftraggeber derart erschüttert habe, dass diesem die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Das sei hier nicht gegeben (BGH, Urteil vom 19.01.2023, Az. VII ZR 34/20, Abruf-Nr. 234044).