Die EuGH-Entscheidung, dass die Mindest- und Höchstsätze nicht mit EU-Recht vereinbar sind (Abruf-Nr. 209725 ), zeigt Wirkung. Die öffentlichen Auftraggeber sind verunsichert. Solange ein Anwendungserlass aus dem Bundeswirtschaftsministerium nicht vorliegt, sollen die nachgelagerten Behörden keine neuen Vergabeverfahren zu Verträgen mit freiberuflich tätigen Architekten und Ingenieuren mehr beginnen. Ein Vergabestau bahnt sich an.
Von einer Ersatzvornahme spricht man, wenn Planungs-, Überwachungs- oder Ausführungsmängel nicht vom ursprünglichen Planer oder Bauüberwacher beseitigt werden, sondern Sie als „Ersatzmann“ mit den Maßnahmen ...
Auftraggeber wünschen sich manchmal Lösungen, die sich bei genauer Betrachtung als mangelhaft herausstellen können. Dürfen Sie sich auf solche Risikoplanungen einlassen oder müssen Sie „Stop“ sagen? Mit dieser ...
Auftraggeber haben im neuen Architektenrecht im BGB ein Sonderkündigungsrecht (§ 650r BGB). Sie können Ihnen kündigen, nachdem die Zielfindungsphase abgeschlossen ist. Für Sie als Planer ist das eine ungute Situation. Denn in der Regel ist es ja Ihr Wunsch, den Vollauftrag über alle Lph zu erlangen, wenn das Projekt wirklich realisiert wird. Damit dieser Wunsch Wirklichkeit wird, brauchen Sie nur eine separate vertragliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber. PBP stellt Ihnen eine Musterklausel vor.
Die neue DIN 276/2018 enthält Anforderungen an die Kostenplanung und Kostensteuerung, die über die Grundleistungen der HOAI 2013 hinausgehen. Ein Leser will deshalb wissen, ob er die Leistungen aus der DIN 276/2018 ...
Ein Mangel liegt sowohl vor, wenn die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, als auch dann, wenn die geplante oder ausgeführte Leistung von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
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Sind Sie bis zur Lph 4 (Genehmigungsplanung) beauftragt, hat Ihr Auftraggeber Ihre Leistung abgenommen, wenn er die Planungsunterlagen im Rahmen des Baugenehmigungsantrags einreicht und Ihre Schlussrechnung vorbehaltlos zahlt. Das hat das OLG Köln klargestellt.