Die Rechtsprechung zu Ausführungs- und Bauüberwachungsmängeln ist von einem erfreulichen Trend gekennzeichnet. Hin zu mehr Individualität und fachtechnischer Würdigung, kurz: mehr Praxisorientierung. Eine Entscheidung des OLG Celle zeigt, wie Sie davon profitieren.
Das Nichterreichen der steuerlichen Absetzbarkeit nach § 7h Abs. 1 S. 1 EStG führt dann zur Haftung des Architekten, wenn der Auftraggeber den Architekten ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt hat, für ...
Von öffentlichen Auftraggebern wird viel investiert, ausgerechnet in einer Hochpreisphase. Bauherren und Planer sind deshalb mit der Tatsache konfrontiert, dass die Angebote weit über den Budgets liegen.
Planungsbüros, die Schwierigkeiten haben, Ausführungsunterlagen rechtzeitig auf die Baustelle zu bringen, können aufatmen. Verzögerungen führen nicht automatisch dazu, dass ausführende Unternehmen ...
Wird ein Architekt nicht mit der Objektbetreuung beauftragt, wird seine Planungs- und Überwachungsleistung dadurch (schlüssig) abgenommen, dass der Bauherr in das fertig gestellte Gebäude einzieht, die ...
IWW-Lehrgang VgV-Training: 01. bis 02.07.2025 in Würzburg
Der Kampf um öffentliche Planungsaufträge wird härter. Der IWW-Lehrgang VgV-Training macht Sie fit für die erfolgreiche Bewerbung! In nur zwei Tagen lernen und trainieren Sie, wie Sie Ihre Qualitäten im Verhandlungsverfahren überzeugend vermitteln.
Lehrgang Personal- und Ressourcenmanagement im Planungsbüro
Wer im Planungsbüro Personalverantwortung trägt, steht täglich vor neuen Herausforderungen! Der zweitägige IWW-Lehrgang zeigt Ihnen, wie Sie jetzt und in Zukunft ein erfolgreiches und produktives Miteinander gestalten.
Wie lassen sich TGA-Projekte unter immer schwierigeren Rahmenbedingungen wirtschaftlich abwickeln? Der IWW-Lehrgang vom 10. bis 11.07.2025 vermittelt Ihnen direkt nutzbares Know-how. Profitieren Sie von praxisnaher Wissensvermittlung und praktischem Training von Vertragsverhandlungen.
Bei einer Kostenschätzung liegt der Spielraum des Architekten im Bereich von 30 bis 40 Prozent. Der Toleranzrahmen kann aber nicht generell einheitlich festgelegt werden. Die für eine größere Quadratmeterfläche erstellte Kostenschätzung kann nicht auf die geringere Fläche anhand der Kosten pro Quadratmeter umgerechnet werden. Das hat das OLG Dresden mit Billigung des BGH entschieden.