Ein auf den Vorwurf fehlerhafter Planung gestützter Schadenersatzanspruch gegen den Architekten ist ausgeschlossen, wenn der Bauherr die mangelhafte Planung bzw. Ausführung sogar gewünscht hat. Voraussetzung für den Haftungsausschluss ist, dass der Bauherr die Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannt hat. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ihn der Architekt entsprechend aufgeklärt hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2018, Az. 19 U 83/16, Abruf-Nr. 214266 ; rechtskräftig durch Zurückweisung ...
Ein Projektsteuerer, der typische Architektenziele der Bauüberwachung oder Qualitätskontrolle der Ausführungsleistungen übernimmt und erklärt, auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ...
Zum Leistungsumfang des Objektüberwachers im Leistungsbild Gebäude herrschen immer noch verquere Vorstellungen. Auftraggeber meinen, der Objektüberwacher sei quasi für alles verantwortlich – und berufen sich ...
Wenn Sie von Ihrem Auftraggeber mit der Rechnungsprüfung beauftragt worden sind, müssen Sie unter Umständen einen Sicherheitseinbehalt vornehmen. PBP zeigt, wie Sie in solchen Fällen den Skontoabzug korrekt berücksichtigen. Es darf keinesfalls ein doppelter Skontoabzug vorgenommen werden.
Ein Schadstoffgutachten, das der Vorbereitung einer Grundstückssanierung mit anschließender Neubebauung dient, stellt eine Planungsleistung dar. Der Begriff Planung ist nämlich weit zu verstehen und umfasst alle ...
Ihre sachgemäße Planung und Bauüberwachung soll grundsätzlich nicht das ausführende Unternehmer schützen, sondern den Bauherrn. Insofern entlastet eine ordnungsgemäße Bauüberwachung den Unternehmer nicht davon, ...
IWW-Lehrgang VgV-Training: 01. bis 02.07.2025 in Würzburg
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Lehrgang Personal- und Ressourcenmanagement im Planungsbüro
Wer im Planungsbüro Personalverantwortung trägt, steht täglich vor neuen Herausforderungen! Der zweitägige IWW-Lehrgang zeigt Ihnen, wie Sie jetzt und in Zukunft ein erfolgreiches und produktives Miteinander gestalten.
Das Einhalten bzw. Abweichen von DIN-Normen bleibt ein heikles Thema. Eine vom BGH bestätigte Entscheidung des OLG München lehrt, dass Sie Auftraggeber immer schriftlich über die konkrete Planungssituation informieren, ihm Handlungsoptionen und daraus resultierende Folgen aufzeigen und um Entscheidung bitten sollten. Sonst sitzen Sie in der Haftungsfalle.