Für den Streitwert der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen nach § 28 Abs. 2 WEG n. F. ist die bisherige Rechtsprechung des BGH (9.2.17, V ZR 188/16) heranzuziehen, wonach der Nennbetrag der Jahresabrechnung für das Gesamtinteresse und der auf den Kläger entfallende Anteil als Einzelinteresse maßgeblich sind (LG Frankfurt a. M. 8.8.22, 2-13 S 35/22, Abruf-Nr. 233215 ).
Ein Wohnungseigentümer kann nach Inkrafttreten des WEMoG gegen einen (ehemaligen) Verwalter weder Auskunft noch Rechenschaft geltend machen (LG Frankfurt a. M. 21.10.22, 2-13 S 59/22, Abruf-Nr. 233214 ).
Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art (hier: Schuhe) auf Gemeinschaftsflächen gehört nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch (AG Frankfurt 28.4.22, 33 C 2354/21, Abruf-Nr. 233213 ).
Bei einem Gebäude aus den 1960iger-Jahren sind – trotz erfolgter Sanierungsmaßnahmen (hier: im Jahr 2009) – hinsichtlich der Schadensempfindlichkeit und seiner Anfälligkeit für Schimmelbefall höhere Anforderungen an das Nutzerverhalten zu stellen als bei einem Neubau. Der Mieter ist hier zu einem Wohnverhalten verpflichtet, das dem konkreten Gebäudezustand Rechnung trägt (LG Hanau 13.7.22, 2 S 2/21, Abruf-Nr. 233212 ).
Im Mai hat der BGH über die (Nicht-)Umlagefähigkeit der Miete für Rauchwarnmelder entschieden (BGH MK 22, 153). Zuvor gab es Klärungsbedarf zur Duldung ihres Einbaus (BGH MK 15, 169). Nun der nächste Schritt: Da ...
Der Eigentümer einer Immobilie muss sich nicht darauf verweisen lassen, die Wohnverhältnisse erst anpassen zu dürfen, wenn bereits körperliche Einschränkungen eingetreten sind. Gerade Umbau- und Umzugsarbeiten ...
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Die Wartung einer Gastherme und die Installation von Rauchwarnmeldern dienen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Mietsache. Solche sachlichen Gründe rechtfertigen ein Besichtigungs-/Betretungsrecht des Vermieters. Das AG Düsseldorf (26.7.22, 236 C 127/22, Abruf-Nr. 233211 ) verurteilte einen Wohnungsmieter dazu, den Zutritt zu gewähren.