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  • 24.01.2023 · Nachricht · Wohnraummiete

    Lüften, Heizen und Möbelabstand sind zumutbare Schimmelvermeidungsmaßnahmen

    | Bei einem Gebäude aus den 1960iger-Jahren sind – trotz erfolgter Sanierungsmaßnahmen (hier: im Jahr 2009) – hinsichtlich der Schadensempfindlichkeit und seiner Anfälligkeit für Schimmelbefall höhere Anforderungen an das Nutzerverhalten zu stellen als bei einem Neubau. Der Mieter ist hier zu einem Wohnverhalten verpflichtet, das dem konkreten Gebäudezustand Rechnung trägt (LG Hanau 13.7.22, 2 S 2/21, Abruf-Nr. 233212 ). |