Ein Mietzuschlag für eine gewerbliche Nutzung der Wohnung kann nicht wirksam für Tätigkeiten vereinbart werden, die ohnehin vom Wohngebrauch gedeckt sind (LG Berlin 13.9.22, 65 S 74/22, Abruf-Nr. 233558 ).
Ist der Vermieter mit der Beseitigung eines Mietmangels in Verzug, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ob bei einer ...
Wenn durch das Auslegen von Futter oder das Aufstellen eines Vogelhäuschens auf den Balkon Singvögel angelockt werden und dadurch die Balkone, Markisen und Fensterbretter der Nachbarn erheblich verunreinigt werden, ...
Der dritte und letzte Teil der Beitragsreihe zu § 18 WEG n. F. befasst sich mit der Befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers, Notmaßnahmen vorzunehmen sowie mit dem Individualanspruch jedes Wohnungseigentümers auf ...
Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist der wohl mit Abstand wichtigste Kündigungsgrund. In MK 22, 13, haben wir die Grundzüge dieser Problematik dargestellt. In dieser und der folgenden Ausgabe von MK zeigen wir ...
Gratis-Update: das neue Namensrecht auf einen Blick
Das seit 01.05.2025 geltende neue Namensrecht eröffnet neue Spielräume bei der Namenswahl. Doch was ist konkret möglich und was nicht? Die Sonderausgabe von FK Familienrecht kompakt bietet einen Kompakt-Überblick über die möglichen Konstellationen und gibt praktische Beispiele zur Anwendung
So setzen Sie Fluggastrechte effizient und sicher durch
Anwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung von Fluggastrechten wird immer gefragter. Die neue Sonderausgabe von FMP Forderungsmanagement professionell sorgt für zügige Bearbeitung! Sie erhalten einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung sowie direkt nutzbare Lösungen für typische Praxisfragen.
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
Die Angabe des Kündigungsgrundes ist (auch) bei der ordentlichen Kündigung des Vermieters nach § 573 Abs. 3 BGB Wirksamkeitsvoraussetzung. In Verbindung mit der zwingenden Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB) wird dadurch sichergestellt, dass der Kündigungsgrund nicht ausgewechselt werden kann. Wie konkret er angegeben werden muss, damit die Kündigung die „formelle Hürde“ des § 573 Abs. 3 BGB nimmt, löst immer wieder Unsicherheiten aus. Der BGH hat eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO genutzt, um ...