Ein typisches Thema während einer Betriebsprüfung ist die Frage, ob Bewirtungskosten ganz, teilweise oder gar nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Der praktische Fall zeigt wichtige Aspekte, auf die zu achten ist.
Sie ist wieder da: Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl I 24, Nr. 108) wurde die als Investitionsanreiz gedachte Abschreibungsmethode ...
Bis 2020 war es für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG schädlich, wenn parallel zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) betrieben wurde (= originärer ...
Wird ein bisher privat genutztes Grundstück nunmehr eigenbetrieblich genutzt, liegt notwendiges Betriebsvermögen vor. Es muss also eine Einlage erfolgen. Die Praxis zeigt, dass hier oft (buchhalterische) Fehler passieren. Welche das sind und wie diese vermieden werden, zeigt der praktische Fall.
Die Entnahme von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) aus dem Unternehmensvermögen zu 0 % USt ermöglicht es, die Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben für den erzeugten und privat verbrauchten Strom zu umgehen.
Die Digitalisierung schreitet unaufhaltsam voran und für viele Mandanten ist mittlerweile eine eigene Homepage zu einem elementaren und unverzichtbaren Werbemittel geworden. Doch mit der Homepage gehen auch Kosten ...
Neu! IWW-Webinar Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen
Änderungen durch das JStG 2024, neue Rechtsprechung und Gestaltungsmodelle, knifflige Grenz- und Sonderfälle: Das IWW-Webinar am 24.02.2025 bringt Ihr Beratungswissen zu Photovoltaik-Anlagen in nur 2 Stunden auf den neuesten Stand.
Holen Sie sich aktuelles Gestaltungswissen zu Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ: Am 21.03.2025 findet der 19. IWW-Kongress Praxis Ärzteberatung in Düsseldorf statt. Persönlich präsent oder live am PC? Sie haben die Wahl!
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Bei einer Betriebsaufgabe sollen regelmäßig die Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG (Freibetrag) und nach § 34 Abs. 3 EStG (ermäßigter Steuersatz) genutzt werden. Problematisch ist dies, wenn der Zeitraum der Betriebsaufgabe länger als sechs Monate dauert. Nachfolgend wird gezeigt, ob die Begünstigungen hier gefährdet sind und welche Maßstäbe für die steuerliche Anerkennung gelten.