Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Der praktische Fall

    Steuerfreie Einkünfte: Trotzdem fällt manchmal Kirchensteuer an

    Bild: KI-generiert/Midjourney

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    Unter „steuerfreien Einkünften“ werden grundsätzlich Einkünfte verstanden, die sich nicht auf die Besteuerung auswirken. Dies ist aber ein Trugschluss: Denn es gibt steuerfreie Einkünfte, die Auswirkungen auf die zu zahlende Einkommensteuer haben. Zudem können Einkünfte zwar steuerfrei sein, aber trotzdem der Kirchensteuer unterliegen. Der praktische Fall klärt auf und zeigt, wie sich die Kirchensteuer mitunter reduzieren lässt.

    1. Sachverhalt

    Der in Niedersachsen wohnhafte Adam Meise ist verwundert. Er hat seinen Einkommensteuerbescheid für 2024 erhalten und eingehend geprüft. Dabei hat er festgestellt, dass die vom FA festgesetzte Kirchensteuer nicht wie in früheren Jahren exakt 9 % der Einkommensteuer, sondern etwas mehr beträgt. Wie kann das sein, hat sich das FA etwa verrechnet? 9 % der Einkommensteuer festzusetzen, das kann doch nicht so schwer sein.

     

    Meise ist im Jahr 2024 erstmals Vater geworden und konnte Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer anrechnen. Zudem hat er einen Veräußerungsgewinn i. S. des § 17 EStG erzielt. Können diese Umstände schuld an den Differenzen sein? Adam Meise bittet seinen Steuerberater um Rat.

    2. Lösung

    Der Steuerberater erklärt zunächst die Rahmenbedingungen für die Ermittlung der Kirchensteuer und erläutert anschließend, warum die Kirchensteuer manchmal mehr ‒ aber auch manchmal weniger ‒ als 9 % der Einkommensteuer betragen kann. Zudem gibt er einen Hinweis, wie man die Kirchensteuerbelastung infolge eines Gewinns aus § 17 EStG oft noch reduzieren kann.

     

    2.1 Berechnung der Kirchensteuer

    Bei der Kirchensteuer handelt es sich (wie auch beim Solidaritätszuschlag) um eine Zuschlagsteuer. Hintergrund ist, dass sich die Kirchensteuer grundsätzlich nach der Einkommensteuer bemisst, die das FA festsetzt. Steigt die Einkommensteuer, dann steigt typischerweise auch die Kirchensteuer (§ 51a Abs. 1 EStG). Die Kirchensteuer selbst beträgt in den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg 8 % der Einkommensteuer, in den übrigen Bundesländern werden 9 % fällig.

     

    MERKE — Die effektive Kirchensteuerbelastung fällt jedoch geringer als 8 % bzw. 9 % der Einkommensteuer aus, weil die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben absetzbar ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

     

    Ganz so einfach ‒ 8 % bzw. 9 % der Einkommensteuer = Kirchensteuer ‒ ist es aber doch nicht. Denn nach § 51a Abs. 2 EStG sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern drei Besonderheiten zu beachten:

     

    • 1. Die Einkommensteuer ist abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG zu ermitteln ‒ ohne Günstigerprüfung nach § 31 EStG.
    • 2. Bei Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ist § 35 EStG nicht anzuwenden (keine Anrechnung von Gewerbesteuern).
    • 3. Das für die Einkommensteuer maßgebende zu versteuernde Einkommen (zvE) ist um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge zu mindern (keine Anwendbarkeit des Teileinkünfteverfahrens).

     

    Die folgenden Beispiele verdeutlichen die drei Besonderheiten anhand unterschiedlicher Annahmen:

     

    Beispiele

    Beispiel 1 (Kinder): 2024 beläuft sich das zvE von Adam Meise auf 35.000 EUR (Einzelveranlagung). Im August 2024 wurde der Sohn von Adam Meise geboren. Bei Ermittlung des zvE hat das FA keine Freibeträge für Kinder abgezogen, weil das Kindergeld zu einer größeren Entlastung führt (Günstigerprüfung nach § 31 EStG).

     

    Lösung: Die festzusetzende Einkommensteuer beträgt bei einem zvE von 35.000 EUR exakt 5.891 EUR. Die Kirchensteuer beträgt jedoch nicht 9 % von 5.891 EUR und damit 530,19 EUR, weil von dem zvE die Freibeträge nach § 32 EStG abzuziehen sind. Das sind für 2024 je Elternteil 4.770 EUR. Denn auch bei einer Geburt im August 2024 hat kein zeitanteiliger Ansatz für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer zu erfolgen. Damit reduziert sich das zvE für die Kirchensteuer auf 30.230 EUR. Weil sich daraus eine Einkommensteuer von 4.478 EUR ergibt, beträgt die vom FA festzusetzende Kirchensteuer 403,02 EUR (4.478 EUR × 9 %).

    Beispiel 2 (Gewerbesteuer-Anrechnung): 2024 beläuft sich das zvE von Adam Meise auf 100.000 EUR (Zusammenveranlagung). Weil Meise einen Gewerbebetrieb betreibt, lässt sich über § 35 EStG auf die Einkommensteuer die gezahlte Gewerbesteuer anrechnen. Das sind 10.000 EUR.

     

    Lösung: Bei einem zvE von 100.000 EUR ergibt sich grundsätzlich eine Einkommensteuer i. H. von 21.744 EUR. Hierauf wird jedoch die Gewerbesteuer nach Maßgabe des § 35 EStG angerechnet, sodass das FA gegen Meise nur 11.744 EUR festsetzt. Die Kirchensteuer beträgt jedoch nicht 9 % von 11.744 EUR (= 1.056,96 EUR), sondern 9 % von 21.744 EUR und damit 1.956,96 EUR. Denn für Zwecke der Kirchensteuerfestsetzung bleibt die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG unberücksichtigt.

    Beispiel 3 (Teileinkünfteverfahren): Für 2024 beläuft sich das zvE von Adam Meise auf 150.000 EUR (Einzelveranlagung). Bei der Ermittlung des zvE wurde ein Veräußerungsgewinn i. S. des § 17 EStG i. H. von 100.000 EUR berücksichtigt, von dem infolge des Teileinkünfteverfahrens effektiv nur 60 % (= 60.000 EUR) der Besteuerung unterworfen wurden (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG).

    Lösung: Bei einem zvE von 150.000 EUR beträgt die Einkommensteuer 52.363 EUR. Die Kirchensteuer beträgt aber nicht 9 % von 52.363 EUR (= 4.712,67 EUR). Denn für Zwecke der Kirchensteuer ist die Einkommensteuer ohne Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu ermitteln. Damit wird das zvE zunächst um 40.000 EUR erhöht und beträgt 190.000 EUR. Für dieses zvE ergibt sich eine Einkommensteuer von 69.163 EUR, sodass die Kirchensteuer davon 9 % und somit 6.224,67 EUR beträgt.

     

    Beachten Sie — Der Solidaritätszuschlag ist zwar auch eine Zuschlagsteuer i. S. des § 51a Abs. 2 EStG, sodass auch für den Solidaritätszuschlag die genannten Besonderheiten gelten. Allerdings enthält das SolZG als lex specialis eigene Berechnungsgrundlagen und verdrängt über diese § 51a Abs. 2 EStG in weiten Teilen. So bestimmt § 3 Abs. 2 SolZG, dass Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die festzusetzende Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder i. S. des § 32 EStG ist. Insoweit besteht damit eine identische Regelung für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Allerdings werden für die Berechnung des Solidaritätszuschlags die Gewerbesteuer-Anrechnung nach § 35 EStG sowie das Teileinkünfteverfahren mindernd berücksichtigt. Bei der Kirchensteuer ist das (wie gezeigt) nicht der Fall.

     

    2.2 Kirchensteuerbelastung durch Erlassantrag aktiv reduzieren

    Um die Kirchensteuerbelastung zu reduzieren, kann bei der jeweils zuständigen Landeskirche bzw. Diözese (nicht beim FA!) ein Antrag auf Kirchensteuererlass gestellt werden. Das geht auch denkbar einfach, weil viele Religionsgemeinschaften bereits im Internet Musteranträge für einen Erlassantrag veröffentlicht haben.

     

    Zwar besteht kein Rechtsanspruch auf einen Erlass und jede Religionsgemeinschaft entscheidet selbstständig für ihren Bereich, ob und in welcher Höhe ein Erlass gewährt wird. Dennoch zeigen die Praxis und auch die Erläuterungen auf den Internetseiten der Kirchen, dass in bestimmten Konstellationen ein Teilerlass von 50 % bewilligt wird. Dieser Teilerlass wird typischerweise für die Kirchensteuer gewährt, die auf folgende Sachverhalte entfällt:

     

    • Außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 EStG (z. B. Abfindungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) sowie
    • Anteilsveräußerungen i. S. des § 17 EStG.

     

    Beachten Sie — Manche Kirchen gewähren auch in bestimmten Härtefällen ‒ oft handelt es sich um den Verlust des Arbeitsplatzes ‒ einen Teilerlass.

     

    MERKE — Viele Religionsgemeinschaften machen den Teilerlass davon abhängig, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlassantrags noch Mitglied der Kirche ist. Wer also zunächst die Kirchensteuer zahlt, dann aus der Kirche austritt und erst im Anschluss einen Antrag auf Teilerlass stellt, geht regelmäßig leer aus.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2026 | Seite 12 | ID 50631283