· Der praktische Fall
Sachbezugsfreigrenze überschritten: § 37b EStG als Rettungsanker

| Sachbezüge sind bis zu 50 EUR monatlich steuer- und beitragsfrei. Diese Grenze wird jedoch oft überschritten ‒ und dann stellt sich die Frage, ob § 37b Abs. 2 EStG ein Rettungsanker sein kann. Der praktische Fall gibt die Antworten. |
1. Sachverhalt
Adam Meise gewährt seinem Arbeitnehmer Redlich einen monatlichen Einkaufsgutschein im Wert von 50 EUR. Dieser wird gemäß § 8 Abs. 2 S. 11 EStG nicht als Arbeitslohn angesetzt, weil er die Freigrenze von 50 EUR nicht überschreitet. Ab Januar 2026 soll Redlich noch einen Tankgutschein im Wert von monatlich 25 EUR erhalten. Meise fragt seinen Steuerberater nach den steuerlichen Folgen.
2. Lösung
Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen steuerpflichtigen Sachbezug, hat er ein Wahlrecht (§ 37b Abs. 2 S. 1 i. V. mit Abs. 1 EStG). Er kann den Sachbezug individuell versteuern und verbeitragen oder eine pauschale Besteuerung mit 30 % vornehmen und parallel den Sachbezug verbeitragen.
Der Arbeitgeber muss das Wahlrecht für alle innerhalb eines Jahres gewährten Zuwendungen an Arbeitnehmer, die nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, einheitlich treffen. Damit ist das Wahlrecht grundsätzlich für alle Sachbezüge identisch auszuüben. Von diesem Grundsatz gibt es aber eine Ausnahme.
Nach Ansicht des BFH (7.7.20, VI R 14/18) ist die Sachbezugsfreigrenze auch in den Fällen des § 37b Abs. 2 EStG anwendbar. Denn nach § 37b Abs. 2 S. 2 EStG ist die Pauschalierung nach § 37b EStG für Sondertatbestände ausdrücklich ausgeschlossen, für die in § 8 Abs. 2 S. 2 bis 8 bzw. 10 EStG und § 8 Abs. 3 EStG besondere Bewertungsregeln bestehen. § 8 Abs. 2 S. 11 EStG ist hier nicht als Ausschlusstatbestand genannt. Daraus schließt der BFH, dass die Freigrenze auch in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen grundsätzlich Anwendung finden soll. Entsprechend positioniert sich auch die Finanzverwaltung (R 8.1 Abs. 3 S. 1 LStR und BMF 19.5.15, IV C 6 ‒ S 2297-b/14/10001, Rz. 17).
Die Folge: Sachzuwendungen, die im Rahmen der 50 EUR-Sachbezugsfreigrenze nicht als Arbeitslohn zu erfassen sind, fallen von vornherein nicht in die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG.
FAZIT | Adam Meise kann den Tankgutschein (25 EUR) nach § 37b Abs. 2 EStG versteuern. Dann bleibt der Einkaufsgutschein (50 EUR) innerhalb der 50 EUR-Freigrenze und ist von der Besteuerung und den Sozialabgaben verschont. |