Ein Sturz einer Arbeitnehmerin im betriebseigenen Massageraum auf dem Weg zur Massage ist kein Arbeitsunfall, wenn der Betrieb die Massage freiwillig und individuell anbietet. Das SG München ordnet eine solche Maßnahme dem persönlichen Lebensbereich zu; Arbeitszeit, Kostenübernahme und Ort im Betrieb ändern daran nichts.
Als Reaktion auf das „Herrenberg-Urteil“ hat der Gesetzgeber in § 127 SGB IV eine Übergangsregelung für Honorarlehrkräfte verankert; diese ist bis zum 31.12.2027 befristet. Nun hat das LSG Schleswig‑Holstein ...
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers entscheidet über Beitragspflichten, Leistungsansprüche und erhebliche Haftungsrisiken. Die neuere Rechtsprechung des BSG hat die ...
Beim Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit als Grundlage für die Ermittlung des Elterngeldes sind nach § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, nicht zu berücksichtigen. Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich lt. LSG Baden-Württemberg um einen solchen sonstigen Bezug. Das bedeutet, dass die Urlaubsabgeltung bei der Ermittlung des Elterngeldes nicht einkommenserhöhend berücksichtigt wird.
Ist eine umfassende Sperrminorität, die die abhängige Beschäftigung eines GmbH-Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers ausschließt, auch dann anzunehmen, wenn sein Vetorecht für den Fall ausgeschlossen ist, ...
Bei Betriebs- und Sozialversicherungsprüfungen ist das Thema der Sozialversicherungspflicht bei bestimmten Berufs- und Personengruppen immer ein Thema. Werden hier handwerkliche Fehler gemacht, kann das schnell teuer ...
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Geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte sind für Unternehmen deshalb so interessant, weil hierdurch etwa personelle Engpässe kurzfristig ausgeglichen werden können. Jedoch sind, v. a. auf sozialversicherungsrechtlicher Seite, einige Fallstricke zu beachten. Die Sonderausgabe „Geringfügige Beschäftigung optimal gestalten – Praxis-Update 2026“ erläutert, welche Besonderheiten gelten und wie Arbeitgeber ihre Minijobber rechtssicher abwickeln können.