Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 5.12.24 (BGBl I 24, Nr. 387, JStG 2024) hat der Gesetzgeber eine folgenreiche Entscheidung getroffen, die insbesondere für Rechtsanwälte mit Steuerberaterzulassung eine erhebliche praktische Herausforderung darstellt. Die Neuregelung des § 87a Abs. 1 S. 2 AO legt fest, dass die Kommunikation mit Finanzbehörden nahezu ausschließlich über das ELSTER-Verfahren bzw. die ERIC-Schnittstelle erfolgen muss. Damit hat sich die Finanzverwaltung einen Sonderweg gesetzlich ...
Die Berufsausübungsgesellschaft (BAG) hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden, § 52 Abs. 2 S. 1 StBerG.
Bei der Veröffentlichung im Bundesanzeiger handelt es sich nicht um einen „Annex“ zum Auftrag an den Steuerberater, den Jahresabschluss zu erstellen (LG Aachen 20.10.15, 10 O 9/15).
In dieser Episode des AStW-Podcasts tauchen Dietrich Loll und Co-Moderator Steffen Pasler erneut in aktuelle Entwicklungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht ein. Sie verweisen u. a. auf die Referentenentwürfe vom Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung und vom Betriebsrentenstärkungsgesetz II, auf die Gesetzesänderung beim TzBfg hinsichtlich des Anschlussverbotes bei sachgrundlosen Befristungen und den Umgang mit Gesundheitsdaten bei Fortsetzungserkrankungen. Außerdem ...
Nach der Sommerpause haben Dietrich Loll und seine Co-Moderator Steffen Pasler wieder viele neue Entwicklungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht mitgebracht, die sie in der neuen AStW-Podcast-Episode vorstellen.
Ab dem 1.8.25 ist der Abschluss „Steuerfachwirt“ offiziell dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) zugeordnet. Damit steht die berufliche Fortbildung dem akademischen Bachelorabschluss gleich und wird ...
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27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
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Betriebsprüfungsrisiken im internationalen Steuerrecht
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Der BGH (7.11.24, III ZR 79/23) hat mit Beschluss ein Urteil des OLG Stuttgart aufgehoben, das eine Steuerberaterin von der Verantwortung für Beihilfe zum Betrug in einem Schneeballsystem freigesprochen hatte und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der BGH kritisierte, dass die Zivilgerichte die strafrechtlichen Maßstäbe unzulässig verkürzt hätten.