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Gericht muss auf Formfehler beim beA-Versand hinweisen ‒ Wiedereinsetzung bei falschem Postfach
| Wird eine Berufung versehentlich über das falsche beA-Postfach eingereicht, muss das Gericht auf den Formfehler hinweisen ‒ sonst droht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Fürsorgepflicht der Gerichte steht im Fokus überwiegt hier das anwaltliche Verschulden ( BGH 20.8.25, VII ZB 16/24, Beschluss). |
Ein Anwalt legte für seinen Mandanten Berufung gegen ein Urteil des LG Köln ein. Der Schriftsatz war einfach signiert und wurde über das beA-Postfach eines Kanzleikollegen ‒ nicht über das eigene ‒ an das Gericht übermittelt. Das Gericht bestätigte den Eingang, wies aber nicht auf den Formfehler hin. Erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist meldete sich die Gegenseite und rügte die Unzulässigkeit der Berufung wegen Formmangels. Das OLG Köln lehnte die Wiedereinsetzung ab, da der Anwalt die Formvorschriften nicht beachtet habe.
Der BGH sah das anders: Das Gericht hätte den offensichtlichen Mangel innerhalb von zehn bis zwölf Tagen prüfen und den Anwalt darauf hinweisen müssen. Nur so könne die Partei die Frist noch wahren. Ein elektronisches Dokument ist nur dann fristwahrend eingereicht, wenn es qualifiziert signiert ist oder ‒ bei einfacher Signatur ‒ vom Postfach des Unterzeichners selbst versandt wird. Gerichte müssen offensichtliche Formfehler unverzüglich anzeigen. Unterbleibt der Hinweis, rechtfertigt dies eine Wiedereinsetzung. Die Fürsorgepflicht des Gerichts überwiegt hier das anwaltliche Verschulden.