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  • · Nachricht · Steuerberaterhaftung

    Keine Ersatzpflicht bei vom Mandanten erstellten fehlerhaften Grundaufzeichnungen

    von Oberstaatsanwalt a. D. Raimund Weyand

    | Fehler im Bereich der Erstellung der Grundaufzeichnungen können dem Steuerberater nicht angelastet werden (LG Offenburg 31.1.23, 2 O 534/20). |

     

    Sachverhalt

    Die klagende Insolvenzverwalterin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung aus einem Steuerberatervertrag geltend. Wegen einer fehlerhaften Kassenbuchführung hatte das FA nach einer Betriebsprüfung erhebliche Steuernachforderungen geltend gemacht. Weil die Berufsangehörige auf Basis der Aufzeichnungen unzutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahresabschlüsse erstellt hatte, verlangte die Insolvenzverwalterin entsprechenden Schadenersatz, weil mögliche Differenzen nicht abgeklärt worden seien. Das LG wies die Klage ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klärung des steuerlich relevanten Sachverhaltes ist zwar grundsätzlich Sache des Steuerberaters. Er ist verpflichtet, sich durch Einsichtnahme in Belege oder notfalls durch Rückfrage bei dem Mandanten die zur vollständigen Beratung erforderlichen Informationen zu beschaffen und Unklarheiten zu beseitigen. Dementsprechend muss er dem Mandanten deutlich machen, welche Unterlagen er zur sachgerechten Erledigung des Auftrags benötigt. Sache des Mandanten ist es dann aber, diese Belege zu beschaffen. Das gilt auch und insbesondere dann, wenn der Steuerberater die Buchführung sowie die Anfertigung von Jahresabschlüssen übernommen hat. Eine praxisrelevante Pflichtverletzung kommt mithin nur in Betracht, wenn dem Steuerberater bei der Verarbeitung dieser Informationen und Belege ein Fehler unterlaufen ist. In der entschiedenen Sache hatte der Berufsangehörige Daten eines bei der früheren Mandantin installierten Hotelmanagementprogramms umfassend ausgewertet. Aus der Sicht der Kammer waren daher weitere Abklärungen ‒ z. B. stichprobenartige Kontrollen des Kassenbuchs oder ein Abgleich von Barzahlungsbelegen ‒ nicht erforderlich.

     

    Relevanz für die Praxis

    Es ist wichtig, sich noch einmal die Aufgabenverteilung zwischen Mandant und Berater zu vergegenwärtigen: Der Mandant ist für die Grundaufzeichnungen (Kasse, Bank, Eingangsrechnung, Ausgangsrechnung, Wareneingang, sonstige Belege) verantwortlich. Belege für die Geschäftsvorfälle muss er dem Berater jeweils rechtzeitig, richtig und vollständig zur Verfügung stellen. Der Steuerberater ist verpflichtet, eine formell und sachlich richtige Buchführung zu erstellen. Eine allgemeine Verpflichtung des Steuerberaters zu einer Überprüfung der Vorgehensweise seines Auftraggebers besteht nicht. Lediglich dann, wenn Unregelmäßigkeiten ins Auge fallen, muss er den Mandanten hierauf hinweisen und ihn gegebenenfalls eindrücklich warnen (OLG Düsseldorf 10.5.90, 18 U 205/89; OLG Hamm 5.3.10, 25 U 25/09).

    Quelle: ID 50530945