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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Muss der Berater das besondere elektronische Postfach (beA, beSt) in eigener Sache nutzen?

    von Dipl.-Finw. (FH) Matthias Ulbrich, Visselhövede

    | Der elektronische Rechtsverkehr verpflichtet berufliche Verfahrensbeteiligte wie Rechtsanwälte und Steuerberater zur sicheren digitalen Kommunikation mit den Gerichten. Gilt das aber auch, wenn Rechtsanwälte und Steuerberater sich selbst vertreten? |

     

    Problemstellung

    Die verschiedenen Verfahrensordnungen (§ 130d ZPO, § 52d Abs. 1 FGO etc.) enthalten wortgleiche Formulierungen, wonach prozessbevollmächtigte Berufsträger für die Einreichung ihr besonderes elektronisches Postfach nutzen müssen. Danach sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die u. a. durch einen Berufsträger eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Wird dagegen verstoßen, führt das zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung. Sie gilt als nicht vorgenommen. Immer noch uneinheitlich wird allerdings die Frage beantwortet, ob die Verpflichtung auch dann besteht, wenn ein Berufsträger Klage in eigener Sache erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hinzuweisen. Hier werden zwei Sichtweisen vertreten: die statusbezogene (die berufliche Stellung entscheidet, nicht der Kontext) und die rollenbezogene (nur bei Tätigwerden als Berufsträger).

     

    Rechtsprechungsübersicht

    Der BGH (4.4.24, I ZB 64/23, 27.3.25, V ZB 27/24) hat wiederholt entschieden, dass § 130d ZPO (für Anwälte) statusbezogen auszulegen ist. Das bedeutet: Die Pflicht zur elektronischen Einreichung gilt immer für Rechtsanwälte und Steuerberater, unabhängig davon, ob sie als Vertreter eines Mandanten oder in eigener Sache auftreten. Dies gilt auch dann, wenn in der Klageschrift nicht ausdrücklich der Beruf angegeben ist.