Nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung (FG Münster 14.4.23, 7 K 86/23 E), greift die aktive Nutzungspflicht ein, sobald die BStBK dem jeweiligen Steuerberater die Registrierungsaufforderung mit den notwendigen Registrierungsangaben für das beSt übersandt hat. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Steuerberater ein sicherer Übermittlungsweg i. S. des § 52d S. 2 FGO „zur Verfügung“ (FG Münster 9.5.23, 15 K 2460/21 E).
Gerichte können nachvollziehen, wann Steuerberater den Registrierungsbrief erhalten haben und im EGVP-Adressbuch nachsehen, ob sich der Berater für das beSt freigeschaltet hat. Das geht aus dem Sachverhalt einer ...
Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es eine beantragte Akteneinsicht versagt, ohne dass ein rechtlich anzuerkennender Grund hierfür vorliegt. Beantragt ein erst kurz vor der mündlichen ...
Steuerberater müssen seit dem 1.1.23 prinzipiell elektronisch mit dem FG kommunizieren. Voraussetzung ist nach § 52d S. 2 FGO, dass ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung steht“. Über die Frage, ab wann das der Fall ist, wurde mittlerweile in Literatur und Rechtsprechung heftig gestritten. Der BFH (28.4.23, XI B 101/22) hat sich jetzt dazu geäußert.
Der Entwurf sieht eine Neuregelung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen vor. Auf eine abschließende Aufzählung der befugten Personen und Vereinigungen wird zugunsten einer neuen ...
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Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach den Bestimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, ist berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt (BAG 23.5.23, 10 AZB 18/22, Beschluss).