Häufig findet man auf Rechnungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe folgenden Zusatz: „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang“. Dieser Hinweis entbindet nicht von der Pflicht zu mahnen (AG Kassel 28.4.22, 421 C 301/22). Der Hinweis stellt keine (zweiseitige) Vereinbarung i. S. d. § 286 BGB dar, sondern lediglich eine (einseitige) Fälligkeitsbestimmung. Besser ist es also, die Zahlungsbedingungen im Steuerberatungsvertrag zu regeln.
Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert die Kontrolle, ob sich die ...
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ vorgelegt (BT Drucks.
Die bloße Erklärung eines Verteidigers, dass eine Übermittlung der Berufung als elektronisches Dokument vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist, rechtfertigt keine Ersatzeinreichung. Der Berufsangehörige muss vorgetragen, dass er über eine einsatzbereite technische Infrastruktur verfügt, und ob eine Störung im Bereich der Hard- oder der Software oder in anderen Umständen begründet ist. Es ist ferner darzulegen, seit welchem Zeitpunkt die Störung besteht, und ob bzw. wann sich der ...
Eine Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht ist nur möglich, wenn man es auch ausgeübt hat, d.h., die ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, sich auf das Zurückbehaltungsrecht zu berufen. Allein dessen Bestehen ...
Bei Gericht eingereichte elektronische Dokumente müssen für die Bearbeitung geeignet sein. Welche Dokumente als bearbeitbar gelten, ergibt sich aus der „Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des ...
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Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 1.1.22 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen (BFH 23.8.22, VIII S 3/22, Beschluss).