Der BFH muss sich zur Anwendung von § 52d FG (Einreichung von elektronischen Schriftsätzen) auf Berufsausübungsgesellschaften befassen. In dem Verfahren (BFH II R 44/22, Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz 6.10.22, 4 K 1341/22) geht es um einen Sachverhalt, in dem eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bevollmächtigt war und ein dort tätiger Rechtsanwalt die Dokumente auf herkömmlichem Weg eingereicht hatte.
Seit dem 1.1.23 gilt die gesetzliche passive und aktive Nutzungspflicht des beSt. Doch viele Steuerberater werden ihr elektronisches Postfach zu diesem Zeitpunkt faktisch gar nicht nutzen können, weil sie noch auf den ...
Die Erfahrung, dass Rechtsgrundsätze aus einem Rechtsgebiet nicht unbedingt auf ein anderes übertragen werden können, mussten fünf Rechtsanwälte machen, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer ...
Die Steuerberaterplattform und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, beSt, sind am 1.1.23 gestartet. Die BStBK hat dazu eine Webseite (https://steuerberaterplattform-bstbk.de) gelauncht. Die aktive Nutzungspflicht besteht damit für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften seit dem 1.1.23.|
Zum 1.1.23 kommt das besondere elekronische Steuerberaterpostfach (beSt). Alle Berufsangehörigen sind ausnahmslos gesetzlich dazu verpflichtet, sich zu registrieren, das Postfach technisch einzurichten und es aktiv und ...
Die durch den Steuerpflichtigen unterlassene Überprüfung einer im authentifizierten Verfahren an die Finanzbehörde übermittelten Steuererklärung kann ein grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr.
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Die besondere Formvorschrift des § 32d StPO (Pflicht zur elektronischen Übermittlung) gilt für Verteidiger und Rechtsanwälte; Hochschulprofessoren, die als Verteidiger auftreten, unterfallen daher ebenfalls der Norm. Die durch die §§ 32a, 32d StPO vorgeschriebene Form ist nicht gewahrt, wenn sich die Person, die den Schriftsatz zu verantworten hat, des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs eines Dritten bedient und das Dokument nur einfach signiert (KG 11.5.22, 3 Ws (B) 88/22 – 162 Ss 47/22).