Das OLG München (23.10.24 34 Wx 255/24 e, Beschluss ) hat in einer aktuellen Entscheidung die Eintragungsfähigkeit eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB bei Partnerschaftsgesellschaften abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass eine analoge Anwendung des § 25 HGB auf nichtkaufmännische Gesellschaften nicht möglich sei, da diese nicht die Voraussetzungen für eine solche Anwendung erfüllten.
Eine wirksame Bekanntgabe durch die Post an den Bevollmächtigten liegt vor, wenn bei Aufgabe des Bescheids dem FA der Widerruf der Vollmacht noch nicht zugegangen war (BFH 11.6.24, IX R 30/23).
Bewertungsplattformen sind heute allgegenwärtig und auch Steuerberater bleiben von Kritik auf solchen Foren nicht verschont. Doch wie sollten Steuerberater reagieren, wenn sie massiver Kritik ausgesetzt sind? Der ...
Seit Anfang Oktober 2024 können Steuerberater ihre digitale Steuerberater-Identität zur Identifizierung im Unternehmensregister nutzen. Bereits seit August 2024 können Steuerberater ihre digitale Identität auch zur Authentifizierung im Akteneinsichtsportal der Justiz nutzen.
Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer hätten sich spätestens bis 1.1.24 im Meldeportal goAML registrieren müssen. Wer das nicht bis Jahresende nachholt, dem droht ab 1.1.25 ein Bußgeld.
In dem Erfordernis, dass eine als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennende Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss (§ 32 Abs. 3 S. 2 StBerG), liegt keine unzulässige Beschränkung der ...
Wie lassen sich Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich steueroptimal gestalten? Welche Regelungen gelten für die Veranlagung im Trennungsjahr? Die Sonderausgabe von SSP Steuern sparen professionell beantwortet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung.
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Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können (BGH 26.9.24, III ZB 82/23, Beschluss).