Gegen Unternehmen, bei denen die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.22 am 31.12.23 endet, wird vor dem 2.4.24 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Verteidigt ein Steuerberater den Beschuldigten eines Steuerstrafverfahrens, hat ein Wiedereinsetzungsantrag Aussicht auf Erfolg, wenn der Berufsangehörige von dem Erlass eines Strafbefehls nicht unterrichtet wird und ...
Gemäß einer Entscheidung des AGH Bayern (25.7.23, BayAGH III, 4-5/23, Urteil) verletzt der Pflichtbeitrag zur Rechtsanwaltskammer für Steuerberater als Partner einer berufsübergreifenden Sozietät den Steuerberater ...
Berufstypische Handlungen eines Steuerberaters können dann Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstellen, wenn er erkennt, dass der Mandant sich offenbar strafbar macht und seine eigene Hilfeleistung diese Aktivitäten fördern wird.
Eine Statusfeststellung für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach beendete Tätigkeit ist möglich. Sie ist aber nicht uneingeschränkt zulässig. Zwar geht das Verfahren grundsätzlich von einer zeitnahen ...
Bei der Prüfung, ob ein von der Kanzlei versendetes Dokument erfolgreich bei Gericht eingegangen ist, ist anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, ob sich die automatisierte ...
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Weist die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung für die verpflichtende Übermittlung elektronischer Dokumente auf 52d FGO hin, so ist sie nicht unrichtig i. S. des § 55 Abs. 2 S. 1 FGO. Der Umstand, dass eine Einspruchsentscheidung, deren Inhaltsadressatin die Steuerpflichtige ist, gemäß § 122 Abs. 1 S. 4 AO dem Prozessbevollmächtigten bekanntzugeben war, führt nicht dazu, dass eine ausschließlich auf den im Einzelfall bevollmächtigten Steuerberater bezogene Rechtsbehelfsbelehrung ...